Reichen Ihre Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente und Ihre zusätzlichen Einnahmen nicht aus, um die Grundbedürfnisse zu decken? Dann übernehmen die EL die Differenz. Die EL werden vom Bund und von den Kantonen mit Steuereinnahmen finanziert. So tragen die EL gezielt und wirkungsvoll dazu bei, Armut in der Schweiz zu verhindern.
Die EL setzen sich aus zwei verschiedenen Leistungen zusammen:
Auf EL besteht ein rechtlicher Anspruch, sofern Sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Bei der Berechnung der EL werden Ihre anerkannten Ausgaben mit Ihren anrechenbaren Einnahmen verglichen. Auch Ihr Vermögen wir dabei berücksichtigt. Wenn Ihre Einnahmen die Ausgaben nicht decken, wird die Differenz von den EL ausgeglichen.
anerkannte Ausgaben
bei Personen, die zuhause wohnen
Der Mietzins für die Wohnung einschliesslich Nebenkosten (monatliche Akontozahlung), bis zu einem Höchstbetrag
Ein Pauschalbetrag für den Lebensbedarf
Bei Grundeigentum, die Kosten für den Gebäudeunterhalt und die Hypothekarzinsen
bei Personen, die in einem Heim wohnen
Die Tagestaxe für den Aufenthalt im Alters-, Pflege- oder Invalidenwohnheim
Ein Pauschalbetrag für persönliche Auslagen
bei allen Personen mit Anspruch auf EL
Die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (höchstens die regionale Durchschnittsprämie)
Allfällige Beiträge an Sozialversicherungen (wie z.B. die Beiträge als nichterwerbstätige Person)
Berufsauslagen bis zur Höhe des Bruttoeinkommens
geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
Betreuungskosten für notwendige und familienergänzende Betreuung von Kindern bis 11 Jahre
anrechenbare Einnahmen
bei allen Personen mit Anspruch auf EL
Renten aus dem In- und Ausland
Ihr Erwerbseinkommen zu zwei Drittel nach Abzug eines Freibetrags
80% des Erwerbseinkommens des Ehegatten ohne eigenen EL-Anspruch
Anteil Ihres Vermögens
(1/5 Personen im Heim, 1/10 Person mit AHV-Rente, 1/15 Person mit IV-/Hinterlassenenrente)
...aus Vermögenswerten im In- und Ausland nach Abzug eines Freibetrags
...aus Liegenschaften abzüglich Hypothek/en
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die Sie verzichtet haben (beispielsweise Schenkungen) oder die Sie übermässig ausgegeben haben
andere Einkünfte wie Familienzulagen, Alimente und Vermögenserträge
bei Personen, die in einem Heim wohnen
Hilflosenentschädigung
Prüfen Sie gleich selbst mit einer provisorischen EL-Berechnung, ob Sie Anspruch auf EL haben könnten.
EL erhalten Sie nicht automatisch. Dafür müssen Sie sich schriftlich anmelden. Nutzen Sie dafür unsere Formulare.
Erhalten wir Ihren Antrag für EL in den ersten sechs Monaten nach Verfügung der AHV- oder IV-Rente, wird die EL rückwirkend ausbezahlt. Stellen Sie den EL-Antrag innerhalb von sechs Monaten nach einem Heimeintritt, sind Sie auch rückwirkend ab Heimeintritt anspruchsberechtigt.
Bei allen anderen Anträgen berechnen wir Ihre EL ab dem Monat, in dem Sie den Antrag einreichen und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Auszahlung von AHV/IV-Leistungen, Ergänzungsleistungen und Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose erfolgt immer am 4. Postarbeitstag des Monats.
Jede Änderung Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse muss der EL-Stelle sofort mitgeteilt werden. Die Meldepflicht gilt für Änderungen sämtlicher Personen, die in Ihrer EL-Berechnung enthalten sind.
Solche Änderungen sind zum Bespiel:Stellen Sie fest, dass Ihre EL-Berechnung nicht korrekt ist? Dann melden Sie uns dies umgehend. Wenn Sie Änderungen nicht umgehend melden, kann dies dazu führen,
Es besteht keine Pflicht zur Rückerstattung von rechtmässig bezogener EL, wenn sich Ihre finanzielle Situation verbessert. In diesem Fall kann jedoch Ihr Anspruch auf EL erlöschen.
Nach Ihrem Ableben müssen die Erben die erhaltenen EL hingegen zurückerstatten, wenn Ihr Nachlass 40'000 Franken überschreitet. Offene Rechnungen per Todestag können vom Nachlass abgezogen werden. Kosten, die nach dem Tod entstanden sind, können nicht als Schulden berücksichtigt werden.Nicht alle Auslagen sind durch die Sozialversicherungen gedeckt. Sind Sie deshalb in einen finanziellen Engpass geraten?
In der Sozialberatung bei Pro Senectute (AHV-Beziehende) oder Pro Infirmis (IV-Beziehende) können Sie gemeinsam mit einer Fachperson Ihre finanzielle Situation klären. Dabei erfahren Sie auch mehr über Unterstützungsmöglichkeiten.
Pro Senectute (sg.prosenectute.ch)
(Wählen Sie danach Ihre zuständig Regionalstelle für die Kontaktaufnahme aus)