Als Nichterwerbstätige werden Personen eingestuft, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen. Dies sind beispielsweise Teilzeitarbeitende, Verwitwete oder Studierende.
Unter gewissen Umständen haben nichterwerbstätige Personen und Privatperson einen Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung. Der provisorische Anspruch kann über den Online-Rechner ermittelt werden.
Unter gewissen Umständen haben nichterwerbstätige Personen einen Anspruch auf Familienzulagen.
Der Versicherungsschutz der AHV umfasst Frauen und Männer, die in der Schweiz erwerbstätig sind, unabhängig vom Wohnsitz und sämtliche Personen, die in der Schweiz wohnen, also auch Kinder, Nichterwerbstätige, Invalide, Rentnerinnen und Rentner oder Hausfrauen und Hausmänner.
Die finanzielle Situation kann sich rasch verschlechtern, wenn jemand nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wird. In solchen Fällen können die Überbrückungsleistungen helfen.
Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.
Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge aber weniger als den gesetzlichen Mindestbeitrag (CHF 530) ausmachen.
Das Gleiche gilt für Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten.