Nichterwerbstätig

Als Nichterwerbstätige werden Personen eingestuft, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen. Dies sind beispielsweise Teilzeitarbeitende, Verwitwete oder Studierende.

Anspruch auf Leistungen

Unter gewissen Umständen haben nicht­erwerbstätige Personen und Privat­person einen Anspruch auf eine individuelle Prämien­verbilligung. Der provisorische Anspruch kann über den Online-Rechner ermittelt werden.

Unter gewissen Umständen haben nicht­erwerbstätige Personen einen Anspruch auf Familienzulagen.

Der Versicherungsschutz der AHV umfasst Frauen und Männer, die in der Schweiz erwerbstätig sind, unabhängig vom Wohnsitz und sämtliche Personen, die in der Schweiz wohnen, also auch Kinder, Nichterwerbstätige, Invalide, Rentnerinnen und Rentner oder Hausfrauen und Hausmänner.

Die finanzielle Situation kann sich rasch verschlechtern, wenn jemand nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wird. In solchen Fällen können die Überbrückungsleistungen helfen.

Pflichten der Nichterwerbstätigen / Privatpersonen

Nicht­erwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters­jahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.

Die Beitrags­pflicht endet, wenn das ordentliche Renten­alter erreicht ist. Fehlende Beitrags­­jahre können zu einer Kürzung der Rente führen.

Als Nichterwerbstätige beitrags­pflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbs­tätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbs­tätigkeit inklusive Arbeitgeber­­beiträge aber weniger als den gesetz­lichen Mindest­beitrag (CHF 530) ausmachen.

Das Gleiche gilt für Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbs­tätigkeit inklusive Arbeitgeber­­beiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nicht­erwerbs­tätige entrichten müssten.