Während längstens 98 Tagen können Frauen eine Mutterschaftsentschädigung beziehen. Sie beträgt üblicherweise 80% des letzten AHV-pflichtigen Lohnes und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Für Mütter deren Kinder nach der Geburt länger wie 14 Tage im Spital bleiben müssen, verlängert sich der Anspruch um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Dies jedoch nur dann, wenn die Mütter nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Für die Ehefrau der Mutter sind die Bestimmungen der Entschädigung des andern Elternteils (EAE) anwendbar.
Wenn der Vater resp. die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt stirbt, besteht für die Mutter ein Anspruch auf Verlängerung um den zweiwöchigen Urlaub des andern Elternteils. Dieser ist innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt nach denselben Modalitäten zu beziehen. Für die Anmeldung steht das Anmeldeformular «Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils» zur Verfügung.
Die Anmeldung kann erst nach der Geburt eingereicht werden.
Anspruch haben Frauen, die bei der Geburt des Kindes eine der aufgelisteten Bedingungen erfüllen.
Wenn sie
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn diese Anspruchsberechtigten sowohl
als auch
Bei vorzeitiger Geburt reduziert sich die neunmonatige Versicherungsfrist.
In der EU und EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
Grundlage für die Berechnung ist das letzte AHV-pflichtige Einkommen.
Berücksichtigt wird das Einkommen aller Arbeitgeber, bei denen bei der Geburt ein gültiges Anstellungsverhältnis bestand, wie auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Pro Tag sind es aber höchstens CHF 220.00.
Mit diesem Rechner können Sie die Höhe der voraussichtlichen Entschädigung ermitteln.
Werden bei der Geburt des Kindes Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung bezogen, oder besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Dienstleistende, geht die Mutterschaftsentschädigung diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen geltend gemacht werden:
sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch via Arbeitgeber geltend zu machen (vgl. oben) und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet
wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.
Ein Anspruch kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes angemeldet werden. Danach erlischt er ohne weitere Ansprüche.
Die Auszahlung erfolgt am Ende eines Monats nachschüssig. Beträgt sie weniger als CHF 200 pro Monat, wird sie am Ende des Mutterschaftsurlaubes ausbezahlt.
Die Mutterschaftsentschädigung gilt als Einkommen. Deshalb werden davon AHV/IV- und EO-Beiträge abgezogen. Für Arbeitnehmerinnen wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlungen leistet, zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber aus. Sie rechnet dabei die AHV/IV- und EO-Beiträge des Arbeitgebers auf.