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Arbeitsvermittlung

Die Arbeitsvermittlung bietet aktive Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeits­platz. Dafür können Mass­nahmen zur Erhaltung des Arbeits­platzes oder für eine Umplatzierung im bis­herigen Betrieb zur Verfügung gestellt werden.

Arbeitsversuch

Der Arbeitsversuch ist der einfache Weg, sich Fach­wissen ins Unter­nehmen zu holen. Testen Sie ganz ohne Risiko, ob jemand für eine Stelle geeignet ist. Ohne Lohn­kosten oder weitere Verpflich­tungen können Sie sich von der individuellen Leistungs­fähigkeit überzeugen.

Arbeitgebende und von der IV-Stelle vermittelte Arbeit­nehmende erhalten mit dem Arbeits­versuch die Möglich­keit, sich während sechs Monaten kennen­zulernen. Während dieser Zeit besteht kein Arbeits­verhältnis nach Obligationen­recht, was bedeutet, dass Arbeit­­­gebende nicht durch einen Arbeits­vertrag gebunden sind. Die vermittelte Person erhält statt eines Lohns IV-Tag­gelder oder behält weiterhin die zu­ge­sprochene Rente.

Einarbeitungszuschuss

Für Versicherte, die im Rahmen der Arbeit­svermittlung einen Arbeits­platz gefunden haben, kann dem Arbeitgeber / der Arbeit­geberin während der erforderlichen Anlern– oder Einarbeitungs­zeit ein Ein­arbeitungs­zuschuss aus­gerichtet werden. Dieser Zuschuss ent­schädigt während längstens 6 Monaten für die ein­geschränkte Leistungs­fähigkeit während der Ein­führungs­zeit. Bedingung für die Aus­richtung eines Ein­arbeitungs­zuschusses ist ein bestehendes Vertrags­verhältnis.

Stellenmeldung

Unternehmen, die jemandem einen beruflichen Einstieg ermöglichen, werden von der IV-Stelle aktiv unterstützt. Melden Sie uns Ihre Vakanz (Praktikum, Arbeitsversuch, Festanstellung).

Stellenmeldung 

Leistungen für Arbeitgebende

Neben den oben genannten Möglichkeiten, profitieren Arbeit­gebende von weiteren Leistungen der IV.

Unternehmen werden entschädigt, falls die Beiträge der beruflichen Vorsorge und/oder der Kranken­tag­geldversicherung infolge erneuter Arbeits­unfähigkeit innert 3 Jahren nach einer Ein­gliederung erhöht werden.

Versicherte, die eine Ein­gliederungs­massnahme der IV absolvieren, sind gegen Berufs- und Nicht­berufs­unfälle versichert, sofern sie in einem arbeits­vertrags­ähnlichen Verhältnis stehen. Besteht ein Arbeits-, Lehr- oder Ausbildungs­vertrag ist die versicherte Person über den Unfallversicher der Arbeitgebenden versichert.