Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige können Familienzulagen beziehen.
Der Anspruch muss primär durch die leiblichen Eltern geltend gemacht werden. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, können aber auch folgende Personen die Familienzulagen anmelden:
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:
Eine provisorische Prüfung der Erstanspruchsberechtigung können Sie hier vornehmen:
https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Familienzulagen-FZ/Anspruchskonkurrenz
Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
Eine provisorische Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie hier vornehmen:
https://www.svasg.ch/de/online-schalter/berechnungstools/online-berechnungen/kz.php
Die Familienzulagen im Kanton St. Gallen betragen
Ab dem 1. August 2020 besteht für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die obligatorische Schulzeit beendet haben, bereits mit 15 Jahren ein Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Bis inklusive 2019 betrugen die Ansätze CHF 200.00 bei Kinderzulagen respektive CHF 250.00 bei Ausbildungszulagen.
Ist das Kind erwerbsunfähig, können zudem Kinderzulagen in der Höhe von CHF 230.00 (2019: CHF 200.00) bis zum 20. Altersjahr beantragt werden.
Werden die Familienzulagen während des ganzen Monats bezogen, werden immer die vollen Beträge ausbezahlt. Es entsteht also keine Reduktion der Familienzulagen, wenn z.B. ein Arbeitsverhältnis von 50% aufgenommen wird.
Bei Ein- und Austritten während eines Monats, werden die Zulagen pro rata ausgerichtet. Die Tagessätze betragen
Die Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen müssen Sie an folgenden Orten einreichen:
Anspruch auf volle Zulagen haben folgende Staatsangehörige, deren Kinder in bestimmten Staaten wohnen:
Staatsangehörigkeit Bezüger | Wohnstaat der Kinder |
---|---|
EU-Staatsbürger und Schweizer, ohne Slowenien | alle EU-Staaten |
EFTA-Staatsbürger inklusive Schweizer | alle EFTA-Staaten |
Slowenien | weltweit |
Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina hatten bis zum 31. August 2021 einen Anspruch auf Familienzulagen, unabhängig des Wohnstaats der Kinder. Dasselbe gilt für Schweizer, deren Kinder in Bosnien-Herzegowina leben. Seit dem 1. September 2021 besteht für diese Personengruppen kein Anspruch auf Familienzulagen für Kinder im Ausland mehr.
Für Angehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien (UK) besteht ab dem 1. Januar 2021 nur dann ein Anspruch, wenn sie sich vor dem Stichtag bereits in einer grenzüberschreitenden Situation CH-UK-EU befanden. Der Anspruch besteht, solange diese Situation unverändert andauert. Die gleiche Regelung gilt auch für Schweizer und EU-Bürger mit einer grenzüberschreitenden Situation zu UK.
Zwingend einzureichen sind folgende Unterlagen:
In der Landwirtschaft werden auch für Kinder der Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, San Marino und der Türkei Familienzulagen exportiert.
Der Anspruch in der Schweiz besteht nur, wenn nicht im Wohnstaat der Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Familienzulagen beansprucht werden können.