Familienzulagen für Erwerbstätige

Der Anspruch auf Familien­zulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige können Familienzulagen beziehen.

Der Anspruch muss primär durch die leiblichen Eltern geltend gemacht werden. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, können aber auch folgende Personen die Familienzulagen anmelden:

  1. Adoptiveltern
  2. Stiefeltern, sofern das Kind mit ihnen im gleichen Haushalt lebt
  3. Grosseltern, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
  4. Geschwister, sofern sie zum überwiegenden Teil für den Unterhalt aufkommen
  5. Pflegeeltern, sofern das Kind zur dauernden unentgeltlichen Pflege aufgenommen wurde

Anspruchskonkurrenz

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:

  1. Die erwerbstätige Person.
  2. Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
  3. Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
  4. Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
  5. Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
  6. Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.

Eine provisorische Prüfung der Erstanspruchsberechtigung können Sie hier vornehmen:
https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Familienzulagen-FZ/Anspruchskonkurrenz

Kinder im Ausland

Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.

Eine provisorische Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie hier vornehmen:
https://www.svasg.ch/de/online-schalter/berechnungstools/online-berechnungen/kz.php

Die Familienzulagen im Kanton St. Gallen betragen

  • CHF 230.00 für Kinder bis 16 Jahre;
  • CHF 280.00 für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahre.

    Ab dem 1. August 2020 besteht für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die obligatorische Schulzeit beendet haben, bereits mit 15 Jahren ein Anspruch auf Ausbildungszulagen.

    Bis inklusive 2019 betrugen die Ansätze CHF 200.00 bei Kinderzulagen respektive CHF 250.00 bei Ausbildungszulagen.

    Ist das Kind erwerbsunfähig, können zudem Kinderzulagen in der Höhe von CHF 230.00 (2019: CHF 200.00) bis zum 20. Altersjahr beantragt werden.

    Werden die Familienzulagen während des ganzen Monats bezogen, werden immer die vollen Beträge ausbezahlt. Es entsteht also keine Reduktion der Familien­zulagen, wenn z.B. ein Arbeits­verhältnis von 50% aufgenommen wird.

    Bei Ein- und Austritten während eines Monats, werden die Zulagen pro rata ausgerichtet. Die Tagessätze betragen

    • CHF 7.70 bei Kinderzulagen
      (CHF 6.70 bis inkl. 2019)

    • CHF 9.35 bei Ausbildungszulagen
      (CHF 8.35 bis inkl. 2019)

    Die Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen müssen Sie an folgenden Orten einreichen:

    • als Arbeitnehmende: über Ihren Arbeitgeber bei der Familien­ausgleichskasse des Arbeitgebers

    • als Selbständige bei der Ausgleichs­kasse, bei der Sie angeschlossen sind

    Internationale Bestimmungen

    Anspruch auf volle Zulagen haben folgende Staatsangehörige, deren Kinder in bestimmten Staaten wohnen:

    Staatsangehörigkeit Bezüger

    Wohnstaat der Kinder

    EU-Staatsbürger und Schweizer, ohne Slowenien

    alle EU-Staaten

    EFTA-Staatsbürger inklusive Schweizer

    alle EFTA-Staaten

    Slowenien

    weltweit

    Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina hatten bis zum 31. August 2021 einen Anspruch auf Familien­zulagen, unabhängig des Wohn­staats der Kinder. Dasselbe gilt für Schweizer, deren Kinder in Bosnien-Herzegowina leben. Seit dem 1. September 2021 besteht für diese Personen­gruppen kein Anspruch auf Familien­zulagen für Kinder im Ausland mehr.

    Für Angehörige des Vereinigten Königreichs von Gross­britannien (UK) besteht ab dem 1. Januar 2021 nur dann ein Anspruch, wenn sie sich vor dem Stich­tag bereits in einer grenz­­­­über­schreitenden Situation CH-UK-EU befanden. Der Anspruch besteht, solange diese Situation unverändert andauert. Die gleiche Regelung gilt auch für Schweizer und EU-Bürger mit einer grenz­über­schreitenden Situation zu UK.

    Zwingend einzureichen sind folgende Unterlagen:

    • Familienstandsbescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
    • Geburtsschein
    • Ausbildungsbestätigungen
    • Pass oder Identitätskarte

    In der Landwirtschaft werden auch für Kinder der Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, San Marino und der Türkei Familienzulagen exportiert.

    Der Anspruch in der Schweiz besteht nur, wenn nicht im Wohnstaat der Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Familienzulagen beansprucht werden können.

    Häufige Fragen