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Früherfassung

Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter fehlt immer wieder oder ist längere Zeit arbeits­unfähig oder es droht die Gefahr einer längeren Arbeits­unfähigkeit. Genau in solchen Fällen muss Klarheit ge­schaffen werden. Zögern Sie nicht und nutzen Sie die Vorteile unserer Früh­erfassung. Wichtig ist, die Meldung zur Früh­erfassung ist keine IV-Anmeldung.

Die Früh­erfassung richtet sich an Personen mit gesund­heitlichen Ein­schränkungen ab 13 Jahren. Eine Meldung kann bei der IV-Stelle des Wohnsitz­kantons gemacht werden. Melde­berechtigt sind:

  • die versicherte Person sowie deren gesetzliche Vertretung
  • die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
  • Arbeitgebende
  • die behandelnden Ärzte/Ärztinnen und Chiropraktoren
  • die Krankentaggeldversicherungen
  • die Unfallversicherungen
  • die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
  • die Arbeitslosenversicherung
  • die Sozialhilfeorgane
  • die Militärversicherung
  • private Versicherungseinrichtungen
  • die Krankenversicherungen
  • kantonale Koordinationsstellen der Berufs­ausbildung, kantonale Brücken­angebote, kantonaler schul­psychologischer Dienst und das Berufs­bildungsamt

Unbedingt zu beachten ist, dass eine versicherte Person vorgängig informiert werden muss, wenn beispiels­weise jemand aus der Familie die Meldung macht.

Im anschliessenden Früherfassungs­gespräch wird

  • über den Zweck der Früh­erfassung informiert
  • eine Analyse der medizinischen, beruf­lichen und sozialen Situation vorgenommen

Spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung entscheidet die IV-Stelle, ob eine IV-Anmeldung zu empfehlen ist.