Die primäre Aufgabe der IV ist die erfolgreiche Eingliederung von invaliden Personen. Erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen kann der Anspruch auf eine Rente geprüft werden.
Wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen (z.B. Ankleiden, Essen, Körperpflege etc.) auf Dritthilfe angewiesen ist, kann unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben.
Der Assistenzbeitrag will die eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Mit diesem finanziellen Beitrag können Assistenzpersonen eingestellt werden, die im Alltag die entsprechende Hilfe leisten.
Versicherte Personen, die zur Bestreitung des Alltags resp. für die Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) auf Hilfsmittel angewiesen sind, erhalten diese von der IV finanziert.
Personen, die eine IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, haben Anspruch auf einen IV-Ausweis. Zuständig für die Ausstellung des IV-Ausweises ist die IV-Stelle des Wohnsitzkantons.