Grundsätzlich sind alle in der Schweiz wohnenden Personen verpflichtet, an AHV, IV und EO Beiträge zu leisten. Das gilt auch für nicht erwerbstätige Personen.
Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.
Als nichterwerbstätig gelten
Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge aber weniger als den gesetzlichen Mindestbeitrag (CHF 514) ausmachen.
Das Gleiche gilt für Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten.
Ab der Beitragsperiode 2024 werden zusätzlich Beiträge an die Familienausgleichskasse erhoben. Der Beitragssatz beträgt 20 Prozent des reinen AHV-Beitrags (ohne IV- und EO-Anteil), sofern dieser den Mindestbeitrag übersteigt.
Nichterwerbstätige gehören grundsätzlich der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons an.
Vorzeitig pensionierte Nichterwerbstätige bleiben ab dem 58. Altersjahr bei der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Beitragsbezug der nichterwerbstätigen Ehegatten.
Die Anmeldung erfolgt bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse oder bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes. Die AHV-Ausgleichskasse klärt die Zuständigkeit ab und leitet gegebenenfalls die Anmeldung weiter.
Als Grundlage zur Berechnung der Beiträge dienen das Reinvermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge ungeachtet des Güterstands auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.
Die Beiträge für das laufende Jahr werden provisorisch auf der Grundlage der für das vergangene Jahr massgebenden Zahlen erhoben. Bei grösseren Abweichungen können die Beiträge unter Angabe des Renteneinkommens sowie des Vermögens jederzeit den aktuellen Verhältnissen angepasst werden
Die SVA St.Gallen stellt Ihnen einen Online-Rechner zur Verfügung. Mit diesem Rechner können Sie die Höhe der Beiträge berechnen.
In der Regel werden die Beiträge vierteljährlich akonto bezahlt. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Meldungen der kantonalen Steuerbehörden festgesetzt.
Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten und den definitiv geschuldeten Beiträgen.
Für eine Differenz von mehr als 25% zwischen bereits geleisteten Akonto-Zahlungen und noch zu leistenden Beiträgen wird ein Verzugszins erhoben.
Bei teilweiser Erwerbstätigkeit können die mit dem Lohn geleisteten Beiträge auf Antrag der Versicherten an den Beitrag für Nichterwerbstätige angerechnet werden.