Arbeitnehmende mit Arbeitgeber/in im Ausland bezahlen die Arbeitgeber- sowie die Arbeitnehmerbeiträge (AHV-, IV-, EO-, FAK-, und ALV-Beiträge sowie Verwaltungskosten) selbst.
Selbstzahlende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehören grundsätzlich der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons an.
Im jeweils laufenden Beitragsjahr setzt die Ausgleichskasse Akontobeiträge fest, die auf dem voraussichtlichen Einkommen basieren. Diese Akontobeiträge sind in der Regel quartalsweise zu bezahlen. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt.