Die IV übernimmt die Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung anerkannter angeborener Leiden, sogenannter Geburtsgebrechen. Im Unterschied zu Kindern mit Geburtsgebrechen werden bei Kindern ohne Geburtsgebrechen die Kosten für medizinische Massnahmen nur dann übernommen, wenn sie massgeblich zur Erhöhung der Erwerbsfähigkeit beitragen und nicht an der Behandlung des Leidens an sich dienen.
Die IV übernimmt folgende Massnahmen
Eine Verlängerung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen bis zur Beendigung der beruflichen Massnahmen, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, ist möglich.