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Medizinische Massnahmen

Die IV übernimmt die Kosten für medizinische Mass­nahmen zur Be­handlung aner­kannter an­ge­borener Leiden, soge­nannter Geburts­gebrechen. Im Unter­schied zu Kindern mit Geburts­gebrechen werden bei Kindern ohne Geburts­gebrechen die Kosten für medizinische Mass­nahmen nur dann übernommen, wenn sie mass­geblich zur Erhöhung der Erwerbs­fähigkeit bei­tragen und nicht an der Behand­lung des Leidens an sich dienen.

Die IV übernimmt folgende Massnahmen

  • ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung auf der allgemeinen Abteilung
  • Behandlung durch medizinische Hilfs­personen (z. B. Physiotherapie)
  • anerkannte Arzneimittel
  • Behandlungsgeräte

Eine Verlängerung des An­spruchs auf medizinische Mass­nahmen bis zur Beendi­gung der beruf­lichen Mass­nahmen, längs­tens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, ist möglich.