Hinterlassenenrenten

Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehepartners oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, Ehepartnerin, Kinder) in finanzielle Not geraten.

Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:

  • Witwenrenten
  • Witwerrenten
  • Waisenrenten

Witwenrenten

Für verheiratete und geschiedene Frauen von Verstorbenen gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Verheiratete Frauen, deren Gatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben oder
  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.

Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • wenn das jüngste Kind sein 18. Lebens­jahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Witwerrenten

Verheiratete Männer, deren Gattin verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder (Alter unerheblich) haben.

Geschiedene Männer, deren ehemalige Gattin verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben. Sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet, erlischt der Anspruch auf die Witwerrente.

Männer ohne Kinder haben keinen Anspruch auf eine Witwerrente.

Waisenrenten

Kinder erhalten eine Waisen­rente, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tod beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisen­renten. Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.

Der Anspruch auf eine Hinterlassenen­rente muss bei jener Ausgleichskasse geltend gemacht werden, bei der die verstorbene Person zuletzt AHV‑Beiträge bezahlt hat.

Die Höhe der Rente wird durch die Beitragsdauer und die Höhe des durch­schnittlichen Einkommens bestimmt. Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tod das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karriere­zuschlag gewährt. Dies bedeutet, dass für die Berechnung der Hinterlassenen­rente ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht wird.

Hat jemand gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und eine Hinterlassenen­rente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

Rentenschätzung

Die Rentenschätzung gibt sofort Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV. Die Schätzung ist nicht verbindlich.

Rentenvorausberechnung

Genauer als die Rentenschätzung fällt die Rentenvorausberechnung aus. In bestimmten Lebenssituationen macht eine solche Vorausberechnung Sinn:

  1. bei beruflichen oder familiären Veränderungen.
  2. bei einer Auswanderung.
  3. bei der Planung eines Rentenvorbezugs.
  4. ab einem Alter von 50 Jahren.

Bei verheirateten Personen muss je ein Antrag pro Person ausgefüllt werden. Die beiden Anträge sind gleichzeitig an dieselbe Ausgleichskasse einzureichen. Die Vorausberechnung ist nicht verbindlich.

Anders als die Lohnzahlungen während des Erwerbslebens werden die Hinterlassenenrenten im Voraus ausbezahlt.

Die AHV-Verordnung regelt, dass die Rente bis spätestens am 20. des jeweiligen Monats bei der berechtigten Person eintreffen muss. Die SVA St.Gallen überweist die monatlichen Leistungen immer am 4. Arbeitstag des Monats. Der Betrag sollte am Folgetag auf dem Post- oder Bank­konto gutgeschrieben sein.