Versicherte Personen, die zur Bestreitung des Alltags resp. für die Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) auf Hilfsmittel angewiesen sind, erhalten diese von der IV finanziert.
Es können Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung finanziert werden die
Über die IV bezogene Hilfsmittel können im AHV-Alter weiterhin beansprucht werden (Besitzstand).
Ein erstmaliger Hilfsmittelbezug ist auch im AHV-Alter möglich, sofern das Hilfsmittel im Leistungskatalog der Altersversicherung aufgeführt ist. In diesen Fällen besteht generell ein Selbstbehalt von 25%.
Falls kein Anspruch auf das gewünschte Hilfsmittel besteht, können sich Versicherte für eine leihweise Abgabe oder Kostenbeiträge an Hilfswerke (z.B. Pro Infirmis) oder die zuständige Krankenkasse wenden.
Versicherte, die einen Anspruch auf Hilfsmittel geltend machen wollen, müssen sich mit dem entsprechenden Formular bei der IV-Stelle des Wohnkantons anmelden.
Mehr zu den Hilfsmitteln erfahren Sie in unseren Erklärvideos.