Wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen (z.B. Ankleiden, Essen, Körperpflege etc.) auf Dritthilfe angewiesen ist, kann unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben.
Versicherte Personen mit gesetzlichem Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz können Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben.
Bedingung ist, dass sie in den Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sind.
Als massgebende Lebensverrichtungen gelten:
Volljährige Versicherte, die zu Hause leben, können unter gewissen Bedingungen zusätzlich Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung haben.
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht frühestens ein Jahr nach dem Beginn der Hilflosigkeit. Die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ist unabhängig vom Alter sowie vom Einkommen und Vermögen.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich in erster Linie nach dem Grad der Hilflosigkeit (leicht, mittel, schwer) und dem Aufenthaltsort der versicherten Person (zu Hause oder im Heim).
Hilflosigkeit | im Heim | im eigenen Zuhause |
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leichten Grades | CHF 126.00 pro Monat | CHF 504.00 pro Monat |
mittleren Grades | CHF 315.00 pro Monat | CHF 1260.00 pro Monat |
schweren Grades | CHF 504.00 pro Monat | CHF 2016.00 pro Monat |
Grad | im Aufenthalt zu Hause |
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leicht | CHF 16.80 pro Tag |
mittel | CHF 42.00 pro Tag |
schwer | CHF 67.20 pro Tag |
Minderjährige, bei denen sich im Vergleich zu einem gesunden, gleichaltrigen Kind, ein Mehraufwand von mindestens vier Stunden an Betreuung ergibt, kann zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden.
zusätzlicher Aufwand | Intensivpflegezuschlag pro Tag |
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mindestens 4 Stunden pro Tag | CHF 33.60 |
mindestens 6 Stunden pro Tag | CHF 58.80 |
mindestens 8 Stunden pro Tag | CHF 84.00 |
Die SVA St.Gallen überweist volljährigen Versicherten die Hilflosenentschädigung immer am 4. Arbeitstag des Monats. Der Betrag sollte am Folgetag auf dem Post- oder Bankkonto gutgeschrieben sein.
Bei minderjährigen Versicherten erfolgt die Auszahlung der Hilflosenentschädigung gegen Rechnungsstellung bei der zuständigen IV-Stelle durch die Eltern oder durch die gesetzliche Vertretung.
Mehr zur Hilflosenentschädigung erfahren Sie in unserem Erklärvideo.