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Hilflosenentschädigung

Wer in den alltäglichen Lebens­verrichtungen (z.B. Ankleiden, Essen, Körper­pflege etc.) auf Dritt­hilfe angewiesen ist, kann unter gewissen Voraus­setzungen Anspruch auf eine Hilflosen­entschädigung haben.

Versicherte Personen mit gesetzlichem Wohn­sitz und Aufent­halt in der Schweiz können Anspruch auf eine Hilf­losen­entschädigung haben.

Bedingung ist, dass sie in den Lebens­verrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritt­hilfe angewiesen sind.

Als massgebende Lebens­verrichtungen gelten:

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen/Absitzen/Abliegen
  • Essen
  • Körperpflege
  • Verrichtung der Notdurft (Toilettengang)
  • Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher Kontakte

Volljährige Versicherte, die zu Hause leben, können unter gewissen Bedingungen zusätzlich Anspruch auf eine lebens­praktische Begleitung haben.

Der Anspruch auf eine Hilf­losen­entschädigung entsteht frühestens ein Jahr nach dem Beginn der Hilf­losigkeit. Die Ausrichtung einer Hilf­losen­entschädigung ist unabhängig vom Alter sowie vom Einkommen und Vermögen.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich in erster Linie nach dem Grad der Hilf­losigkeit (leicht, mittel, schwer) und dem Aufenthalts­ort der versicherten Person (zu Hause oder im Heim).

Ansätze Für Erwachsene

Hilflosigkeit

im Heim

im eigenen Zuhause

leichten Grades

CHF 123.00 pro Monat

CHF 490.00 pro Monat

mittleren Grades

CHF 306.00 pro Monat

CHF 1225.00 pro Monat

schweren Grades

CHF 490.00 pro Monat

CHF 1960.00 pro Monat

Ansätze für Minder­jährige

Grad

im Aufenthalt zu Hause

leicht

CHF 16.35 pro Tag

mittel

CHF 40.85 pro Tag

schwer

CHF 65.35 pro Tag

Minderjährige, bei denen sich im Vergleich zu einem gesunden, gleichaltrigen Kind, ein Mehr­aufwand von mindestens vier Stunden an Betreuung ergibt, kann zusätzlich ein Intensiv­pflege­zuschlag aus­gerichtet werden.

zusätzlicher Aufwand

Intensiv­pflege­zuschlag pro Tag

mindestens 4 Stunden pro Tag

CHF 32.65

mindestens 6 Stunden pro Tag

CHF 57.15

mindestens 8 Stunden pro Tag

CHF 81.65

Die SVA St.Gallen überweist volljährigen Versicherten die Hilf­losen­entschädigung immer am 4. Arbeitstag des Monats. Der Betrag sollte am Folge­tag auf dem Post- oder Bank­konto gutgeschrieben sein.

Bei minderjährigen Versicherten erfolgt die Auszahlung der Hilf­losen­entschädigung gegen Rechnungs­stellung bei der zuständigen IV-Stelle durch die Eltern oder durch die gesetzliche Vertretung.