Arbeitgebende sind verantwortlich für die Abrechnung der Beiträge ihrer Mitarbeitenden.
Als Arbeitgebende/r mit Beitragspflicht gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte ausrichtet und in der Schweiz eine Betriebsstätte hat oder einen Haushalt führt.
Als Betriebsstätten gelten Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen sowie Bau- und Montagestellen.
Für Arbeitnehmende mit einem massgebenden Lohn bis CHF 2300 pro Kalenderjahr und wenn der Versicherte die Beitragsentrichtung nicht verlangt, müssen keine Beiträge gezahlt werden. Diese Regelung kennt aber einige Ausnahmen:
Der Beitragssatz beträgt
AHV | 8,7% | |
IV | 1,4% | |
EO | 0,5% | |
Total | 10,6% | |
ALV | 2,2% |
Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden entrichtet. Dazu werden weitere 2,2% bis zu einer Jahreslohnsumme von CHF 148'200 als ALV-Betrag bezogen. Alle Beiträge werden vom massgebenden Lohn abgezogen. Der FAK-Satz von 1,8% geht vollumfänglich zu Lasten des Arbeitgebers.
Personen, die nach Erreichen des Referenzalters weiterhin erwerbstätig sind, können ab dem Beitragsjahr 2024 auf den Abzug des Rentnerfreibetrages verzichten. Arbeitnehmende informieren ihren Arbeitgeber/ihre Arbeitgeberin spätestens bei Zahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes in jedem nachfolgenden Jahr darüber, dass sie auf den Freibetrag verzichten wollen.
Die AHV-Ausgleichskasse überwacht für diese Sozialversicherungszweige lediglich die Versicherungspflicht der Arbeitgebenden. Für konkrete Fragen über die berufliche Vorsorge bzw. die Unfallversicherung sind die jeweiligen Versicherer anzusprechen.
Die Anmeldung oder der Antrag unterscheidet nach der Rechtsform der Arbeitgebenden. Bitte verwenden Sie das jeweilige Formular.
Personal kann jederzeit angestellt werden. Für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist zu klären, ob für den Stellenantritt eine Arbeitsbewilligung notwendig ist und ob die Personen der Quellensteuerpflicht unterstehen. Ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) benötigen keine Bewilligung.
Neu angestelltes Personal muss bei der zuständigen Ausgleichskasse nicht angemeldet werden. Ausgenommen davon sind neue Mitarbeitende, die noch keine AHV-Nummer haben. Für diese muss ein Versicherungsausweis (AHV-Ausweis) bestellt werden.
Für Mitarbeitende ab einem massgebenden Lohn von CHF 2300 muss eine Unfallversicherung abgeschlossen werden. Bei im Privathaushalt beschäftigten Arbeitnehmern muss in jedem Fall eine Unfallversicherung abgeschlossen werden.
Die Anmeldung bei einer Pensionskasse ist dann notwendig, wenn ein massgebender Jahreslohn von mindestens CHF 22'050 ausbezahlt wird und wenn das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für länger als drei Monate vereinbart wird.
Die Beiträge werden für das laufende Jahr provisorisch auf der Basis einer pauschal festgelegten Lohnsumme entrichtet.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren unterscheidet sich durch die Quellensteuer vom ordentlichen Verfahren.
Beim ordentlichen Abrechnungsverfahren wird dem Arbeitgebenden keine Quellensteuer verrechnet. Die Bezahlung der Akontobeiträge erfolgt vierteljährlich oder jährlich aufgrund der für das laufende Jahr provisorisch festgelegten Lohnsumme. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber stellt der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer Ende Jahr einen Lohnausweis aus.
Das vereinfachte Verfahren ist hauptsächlich für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse (z. B. in Privathaushalten) gedacht. Es erleichtert Arbeitgebenden die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und gleichzeitig der Quellensteuer.
Pauschal werden 5% Quellensteuer von der Jahreslohnsumme des Betriebes dem Arbeitgebenden verrechnet. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich anhand der effektiv ausgerichteten Löhne und ist unabhängig von der Nationalität der Arbeitnehmenden zu zahlen. Die Quellensteuer kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.
Vom vereinfachten Abrechnungsverfahren können Arbeitgebende freiwillig Gebrauch machen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Sofern die/der Arbeitgebende bisher noch kein Personal beschäftigt hat und nicht bereits Mitglied einer Ausgleichskasse ist, muss sie/er sich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses für das vereinfachte Verfahren anmelden. Ein Wechsel des Verfahrens muss bis 31.12. des laufenden Jahres für das Folgejahr gemeldet werden.
Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse am Wohn- bzw. Geschäftssitz der/des Arbeitgebenden oder allenfalls eine Verbandsausgleichskasse.