Als nichterwerbstätig gelten Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder die aufgrund des geringen Erwerbseinkommens von derzeit maximal CHF 7350 pro Jahr oder CHF 612 pro Monat nicht zum Bezug von Familienzulagen für Erwerbstätige berechtigt sind.
Arbeitslose, die ein Arbeitslosentaggeld beziehen, müssen die Familienzulagen über die Arbeitslosenkasse anmelden.
Seit 1. August 2020 haben auch arbeitslose, alleinerziehende Mütter für die Zeit, für die sie eine Mutterschaftsentschädigung erhalten und deshalb vom Bezug von Arbeitslosentaggeld ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige.
Nichterwerbstätige erhalten nur dann Familienzulagen, wenn weder
Ebenfalls keine Bezugsberechtigung besteht für
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:
Eine provisorische Prüfung der Erstanspruchsberechtigung können Sie hier vornehmen:
https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Familienzulagen-FZ/Anspruchskonkurrenz
Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
Eine provisorische Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie hier vornehmen:
https://www.svasg.ch/de/online-schalter/berechnungstools/online-berechnungen/kz.php
Die Familienzulagen im Kanton St. Gallen betragen
Ab 1. August 2020 besteht für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die obligatorische Schulzeit beendet haben, bereits mit 15 Jahren ein Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Bis inklusive 2019 betrugen die Ansätze CHF 200.00 bei Kinderzulagen respektive CHF 250.00 bei Ausbildungszulagen.
Ist das Kind erwerbsunfähig, können zudem Kinderzulagen in der Höhe von CHF 230.00 (2019: CHF 200.00) bis zum 20. Altersjahr beantragt werden.
Bei An- und Abmeldungen während eines Monats, werden die Zulagen pro rata ausgerichtet. Die Tagessätze betragen:
Der Anspruch muss primär durch die leiblichen Eltern geltend gemacht werden. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, können aber auch folgende Personen die Familienzulagen anmelden:
Voraussetzung für den Bezug von Familienzulagen ist die Anmeldung als Nichterwerbstätiger bei der kantonalen Ausgleichskasse.
Sobald der Bescheid der kantonalen Ausgleichskasse vorliegt, melden sich Nichterwerbstätige zum Bezug von Familienzulagen an.
Alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die einen Einfluss auf den Anspruch haben, müssen innert längstens 30 Tagen gemeldet werden. Das Nichtmelden solcher Änderungen stellt eine Meldepflichtverletzung dar und hat in jedem Fall Rückforderungen zur Folge.
Die Zulagen werden in der Regel vierteljährlich mit den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet. Allfällige Überschüsse werden ausbezahlt.
Sie werden provisorisch ausgerichtet. Nach Eingang der für das Bezugsjahr massgebenden Steuermeldung werden sie definitiv festgesetzt oder bei Überschreiten der Einkommensgrenze zurückgefordert.
Wird eine Person von der Sozialhilfe unterstützt, kann die Auszahlung ans Sozialamt erfolgen.
Anspruch auf volle Zulagen haben folgende Staatsangehörige, deren Kinder in bestimmten Staaten wohnen:
Staatsangehörigkeit Bezüger | Wohnstaat der Kinder |
---|---|
EU-Staatsbürger und Schweizer | alle EU-Staaten |
EFTA-Staatsbürger inklusive Schweizer | alle EFTA-Staaten |
Für Angehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien (UK) besteht ab dem 1. Januar 2021 nur dann ein Anspruch, wenn sie sich vor dem Stichtag bereits in einer grenzüberschreitenden Situation CH-UK-EU befanden. Der Anspruch besteht, solange diese Situation unverändert andauert. Die gleiche Regelung gilt auch für Schweizer und EU-Bürger mit einer grenzüberschreitenden Situation zu UK.
Zwingend einzureichen sind folgende Unterlagen:
Der Anspruch in der Schweiz besteht nur, wenn nicht im Wohnstaat der Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Familienzulagen beansprucht werden können.