Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernde Pflege oder persönliche Überwachung benötigt.
Die Hilfsmittel der AHV helfen, altersbedingte Einschränkungen zu erleichtern oder zu überwinden.
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen, vorausgesetzt
Hat eine hilflose Person bereits eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.
Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt weder vom Einkommen noch vom Vermögen, sondern einzig vom Grad der Hilflosigkeit ab.
Neben der Hilflosenentschädigung haben Altersrentnerinnen und –rentner auch Anspruch auf Beiträge an verschiedene Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen oder Rollstühle. Die Ausgleichskassen und die Pro Senectute sind verantwortlich für die Abgabe oder die Vergütung der Kosten von Hilfsmitteln.
Anmeldungen für Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel werden von der IV-Stelle geprüft.
Die Hilflosenentschädigung orientiert sich am Grad der Hilflosigkeit. Die Entschädigung beträgt bei einer Hilflosigkeit leichten Grades CHF 245, mittleren Grades CHF 613 und bei einer Hilflosigkeit schweren Grades CHF 980 pro Monat.
Anders als die Lohnzahlungen während des Erwerbslebens werden die Altersrenten im Voraus ausbezahlt.
Die AHV-Verordnung regelt, dass die Rente bis spätestens am 20. des jeweiligen Monats bei der berechtigten Person eintreffen muss. Die SVA St.Gallen überweist die monatlichen Leistungen immer am 4. Arbeitstag des Monats. Der Betrag sollte am Folgetag auf dem Post- oder Bankkonto gutgeschrieben sein.