Die primäre Aufgabe der IV ist die erfolgreiche Eingliederung von invaliden Personen. Erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen kann der Anspruch auf eine Rente geprüft werden.
Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht, wenn nach den beruflichen Eingliederungsmassnahmen und nach Ablauf der einjährigen Wartezeit weiterhin eine mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit besteht.
Abstufung des Rentenanspruchs:
Invaliditätsgrad (in Prozent) | Rentenanspruch (in Prozent einer ganzen Rente) |
---|---|
40 | 25 |
41 | 27.5 |
42 | 30 |
43 | 32.5 |
44 | 35 |
45 | 37.5 |
46 | 40 |
47 | 42.5 |
48 | 45 |
49 | 47.5 |
50 bis 69 | 50 bis 69* |
70 bis 100 | 100 |
*Die Rente entspricht dem Invaliditätsgrad. Zum Beispiel: Ein Invaliditätsgrad von 54 Prozent ergibt einen Rentenanspruch von 54 Prozent.
Der Rentenanspruch endet mit dem Wegfall der rentenbegründenden Invalidität, mit dem Anspruch auf eine AHV-Rente oder einer höheren Hinterlassenenrente.
Rentenberechtigte Personen haben zusätzlich einen Anspruch auf eine Kinderrente. Sie wird ausgerichtet für Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in Ausbildung befinden. Der Anspruch besteht längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Bei Erwerbstätigen erfolgt die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit über einen Einkommensvergleich.
Bei Nichterwerbstätigen (beispielsweise im Haushalt tätige Personen oder Studierende) basiert die Bemessung auf einem Betätigungsvergleich.
Bei teilweise Erwerbstätigen werden die Auswirkungen der Behinderung im erwerblichen Teil und im Aufgabenbereich anteilsmässig zusammengeführt.
Um Leistungen der IV zu erhalten, ist eine Anmeldung notwendig. Anmeldungen nehmen die IV-Stelle des Wohnkantons und die AHV-Zweigstellen entgegen.
Die IV-Rente wird von der zuständigen Ausgleichskasse berechnet und ausbezahlt.
Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten der SVA St.Gallen erhalten bis am 31. Januar einen Steuerausweis. Für die Nachbestellung eines Steuerausweises können Sie unser Online-Formular benutzen.