Integrationsmassnahmen haben das Ziel, versicherte Personen
mit Erwerbserfahrung (wieder) in den 1. Arbeitsmarkt einzugliedern.
Anspruch auf Integrationsmassnahmen besteht für
- Personen, die während mindestens sechs Monaten
zu mindestens 50 % arbeitsunfähig waren.
- Personen, die eine niederschwellige Massnahme
zum Aufbau und zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit und der Persönlichkeit
benötigen, damit eine mindestens 50 % Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt
wiederhergestellt werden kann.
Integrationsmassnahmen umfassen folgende Leistungen und sind
zeitlich begrenzt
- Aufbautraining
- Arbeitstraining
- Arbeit zur Zeitüberbrückung
- Beitrag an Arbeitgeber/in
Doch auch hier muss vorgängig, damit die Integrationsmassnahmen angeschaut werden können, eine IV-Anmeldung stattfinden.