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Integrationsmassnahmen

Integrationsmassnahmen haben das Ziel, versicherte Personen mit Erwerbs­erfahrung (wieder) in den 1. Arbeits­markt einzugliedern.

Anspruch auf Integrationsmassnahmen besteht für

  • Personen, die während mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeits­unfähig waren.
  • Personen, die eine nieder­schwellige Mass­nahme zum Aufbau und zur Stabili­sierung der Arbeits­fähigkeit und der Persönlich­keit benötigen, damit eine mindestens 50 % Arbeits­fähigkeit im 1. Arbeits­markt wieder­her­gestellt werden kann.

Integrationsmassnahmen umfassen folgende Leistungen und sind zeitlich begrenzt

  • Aufbautraining
  • Arbeitstraining
  • Arbeit zur Zeitüberbrückung
  • Beitrag an Arbeitgeber/in

Doch auch hier muss vorgängig, damit die Integrations­mass­nahmen ange­schaut werden können, eine IV-Anmeldung stattfinden.