Die Familienzulagen in der Landwirtschaft bestehen aus Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltungszulagen. Sie dienen der Entlastung von selbständigen Landwirten, Älplern und landwirtschaftlichen Angestellten.
Anspruch auf Familienzulagen haben
Die Höhe der Zulagen unterscheidet sich nach Tal- oder Berggebiet.
Talgebiet | Berggebiet | |
---|---|---|
Kinderzulagen | CHF 200 | CHF 220 |
Ausbildungszulagen | CHF 250 | CHF 270 |
Die Haushaltungszulage von monatlich CHF 100 wird an landwirtschaftliche Arbeitnehmende mit ihrer Familie in der Schweiz oder in EU-/EFTA-Staaten ausgerichtet, die
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:
Eine provisorische Prüfung der Erstanspruchsberechtigung können Sie hier vornehmen:
https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Familienzulagen-FZ/Anspruchskonkurrenz
Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.
Eine provisorische Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie hier vornehmen:
https://www.svasg.ch/de/online-schalter/berechnungstools/online-berechnungen/kz.php
Der Anspruch auf Familienzulagen muss bei der kantonalen Ausgleichskasse angemeldet werden.
Relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind der Ausgleichskasse innert 30 Tagen zu melden.
Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt oder mit den AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet:
Anspruch auf volle Zulagen haben folgende Staatsangehörige, deren Kinder in bestimmten Staaten wohnen:
Staatsangehörigkeit Bezüger | Wohnstaat der Kinder |
---|---|
EU-Staatsbürger und Schweizer, ohne Slowenien | alle EU-Staaten |
EFTA-Staatsbürger inklusive Schweizer | alle EFTA-Staaten |
Slowenien | weltweit |
Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina hatten bis zum 31. August 2021 einen Anspruch auf Familienzulagen, unabhängig des Wohnstaats der Kinder. Dasselbe gilt für Schweizer, deren Kinder in Bosnien-Herzegowina leben. Seit dem 1. September 2021 besteht für diese Personengruppen kein Anspruch auf Familienzulagen für Kinder im Ausland mehr.
Für Angehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien (UK) besteht ab dem 1. Januar 2021 nur dann ein Anspruch, wenn sie sich vor dem Stichtag bereits in einer grenzüberschreitenden Situation CH-UK-EU befanden. Der Anspruch besteht, solange diese Situation unverändert andauert. Die gleiche Regelung gilt auch für Schweizer und EU-Bürger mit einer grenzüberschreitenden Situation zu UK.
Zwingend einzureichen sind folgende Unterlagen:
In der Landwirtschaft werden auch für Kinder der Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, San Marino und der Türkei Familienzulagen exportiert.
Der Anspruch in der Schweiz besteht nur, wenn nicht im Wohnstaat der Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Familienzulagen beansprucht werden können.