Familienzulagen in der Landwirtschaft

Die Familienzulagen in der Landwirtschaft bestehen aus Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltungs­zulagen. Sie dienen der Entlastung von selbständigen Landwirten, Älplern und landwirt­schaftlichen Angestellten.

Anspruch auf Familienzulagen haben

  • selbständige Landwirtinnen und Landwirte, die haupt- oder nebenberuflich in der Land­wirtschaft tätig sind,
  • mitarbeitende Familienmitglieder
  • hauptberuflich tätige Berufs­fischerinnen und Berufsfischer sowie
  • Personen, die in unselbständiger Stellung in einem land­wirtschaftlichen Betrieb arbeiten


Die Höhe der Zulagen unterscheidet sich nach Tal- oder Berggebiet.


Talgebiet

Berggebiet

Kinderzulagen

CHF 200

CHF 220

Ausbildungszulagen

CHF 250

CHF 270

Die Haushaltungszulage von monatlich CHF 100 wird an landwirtschaftliche Arbeit­nehmende mit ihrer Familie in der Schweiz oder in EU-/EFTA-Staaten ausgerichtet, die

  • mit ihren Ehegatten oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen oder 
  • die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeit­geber leben und deren Ehe­gatten oder Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten sie aufkommen müssen, oder 
  • sie mit ihren Ehegatten oder Kindern in Haus­gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

Anspruchskonkurrenz

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge:

  1. Die erwerbstätige Person.
  2. Die Person, die das Sorgerecht hat oder bis zur Mündigkeit hatte.
  3. Die Person, bei der das Kind lebt oder bis zur Mündigkeit lebte.
  4. Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
  5. Die Person, die das höhere Einkommen als Arbeitnehmende/Arbeitnehmender erzielt.
  6. Die Person, die das höhere Einkommen als Selbständigerwerbende/Selbständigerwerbender erzielt.

Eine provisorische Prüfung der Erstanspruchsberechtigung können Sie hier vornehmen:
https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Familienzulagen-FZ/Anspruchskonkurrenz

Kinder im Ausland

Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ist möglich, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.

Eine provisorische Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie hier vornehmen:
https://www.svasg.ch/de/online-schalter/berechnungstools/online-berechnungen/kz.php

Der Anspruch auf Familienzulagen muss bei der kantonalen Ausgleichs­kasse angemeldet werden.

Relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind der Ausgleichs­kasse innert 30 Tagen zu melden.

Familienzulagen werden in der Regel wie folgt ausbezahlt oder mit den AHV/IV/EO-Beiträgen verrechnet:

  • monatlich an landwirtschaftliche Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer durch den Arbeitgeber;
  • vierteljährlich an haupt­berufliche Land­wirtinnen und Landwirte;
  • jährlich an nebenberufliche Land­wirtinnen und Land­wirte sowie an Älplerinnen und Älpler.

Internationale Bestimmungen

Anspruch auf volle Zulagen haben folgende Staatsangehörige, deren Kinder in bestimmten Staaten wohnen:

Staatsangehörigkeit Bezüger

Wohnstaat der Kinder

EU-Staatsbürger und Schweizer, ohne Slowenien

alle EU-Staaten

EFTA-Staatsbürger inklusive Schweizer

alle EFTA-Staaten

Slowenien

weltweit

Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina hatten bis zum 31. August 2021 einen Anspruch auf Familien­zulagen, unabhängig des Wohn­staats der Kinder. Dasselbe gilt für Schweizer, deren Kinder in Bosnien-Herzegowina leben. Seit dem 1. September 2021 besteht für diese Personen­gruppen kein Anspruch auf Familien­zulagen für Kinder im Ausland mehr.

Für Angehörige des Vereinigten Königreichs von Gross­britannien (UK) besteht ab dem 1. Januar 2021 nur dann ein Anspruch, wenn sie sich vor dem Stich­tag bereits in einer grenz­­­­über­schreitenden Situation CH-UK-EU befanden. Der Anspruch besteht, solange diese Situation unverändert andauert. Die gleiche Regelung gilt auch für Schweizer und EU-Bürger mit einer grenz­über­schreitenden Situation zu UK.

Zwingend einzureichen sind folgende Unterlagen:

  • Familienstandsbescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
  • Geburtsschein
  • Ausbildungsbestätigungen
  • Pass oder Identitätskarte

In der Landwirtschaft werden auch für Kinder der Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, San Marino und der Türkei Familienzulagen exportiert.

Der Anspruch in der Schweiz besteht nur, wenn nicht im Wohnstaat der Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Familienzulagen beansprucht werden können.

Häufige Fragen