Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert den Verdienstausfall für die Zeit, die jemand im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst verbringt.
Während diesen und gewissen weiteren Dienstleistungen sorgt die Erwerbsersatzordnung für einen Lohnausgleich.Für folgende Dienstleistungen richtet die EO Entschädigungen aus:
Die EO leistet auch an jene Personen Entschädigungen, die vor der Dienstleistung nicht im Berufsleben standen oder im Ausland wohnten.
Die EO gewährt neben der Grundentschädigung auch Kinderzulagen, Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen.
Kinderzulagen erhalten alle Dienstleistenden, die für Kinder unter 18 Jahren bzw. unter 25 Jahren, wenn sie in Ausbildung sind, sorgen. Die Zulage beträgt für das erste Kind CHF 22.00 pro Tag. Die Begrenzung der Gesamtentschädigung bewirkt, dass die Kinderzulage nicht in jedem Fall voll bzw. für alle Kinder ausgerichtet wird.
Eine Zulage für Betreuungskosten erhalten dienstleistende Personen, die mit Kindern unter 16 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben und an mindestens zwei aufeinander folgenden Tagen Dienst leisten. Vergütet werden allerdings nur jene Mehrauslagen, die entstehen, weil die dienstleistende Person regelmässige Betreuungsaufgaben nicht selber wahrnehmen kann. Die Mehrauslagen müssen mindestens CHF 22.00 pro Dienstperiode betragen. Maximal vergütet werden CHF 75.00 pro Diensttag.
Die Betriebszulage ist für Dienstleistende vorgesehen, welche die Kosten eines Betriebs tragen (Geschäftsräume usw.) und den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen. In der Landwirtschaft können Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Betriebszulage erhalten. Die Betriebszulage beträgt CHF 75.00 pro Tag.
Die Gesamtentschädigung setzt sich aus der Grundentschädigung und den Kinderzulagen zusammen.
Für Erwerbstätige beträgt die Grundentschädigung 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens. Die Gesamtentschädigung darf bei Erwerbstätigen das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen, auf jeden Fall aber CHF 275.00 pro Tag, nicht übersteigen.
Bei Nichterwerbstätigen darf die Gesamtentschädigung CHF 138.00 und während bestimmter Gradänderungsdienste CHF 193.00 pro Tag nicht übersteigen.
Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet und nie gekürzt. Die Zulagen für Betreuungskosten werden ebenfalls zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.
Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit ist jenes Einkommen relevant, das vor Beginn der Arbeitslosigkeit oder der Kurzarbeit erzielt wurde. Ist die Erwerbsausfallentschädigung niedriger als die Arbeitslosenentschädigung, kann die Differenz im Rahmen der gesetzlichen Bezugsdauer bei der Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Rekrutenschulen und Gradänderungsdienste.
Wer einen Dienst leistet, erhält von der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer eine EO-Anmeldung über die geleisteten Dienst- bzw. Kurstage.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reichen die ausgefüllte EO‑Anmeldung über den Arbeitgeber an die Ausgleichskasse ein. Bei mehreren Arbeitgebenden kann die EO-Anmeldung an einen Arbeitgeber nach Wahl weitergeleitet werden. Von den übrigen Arbeitgebenden verlangt man das «EO-Zusatzblatt bei mehreren Arbeitgebern».
Studierende reichen diese an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes ein. Studierende gelten als Arbeitnehmende, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Dienstbeginn mindestens 20 Arbeitstage leisteten. In diesem Fall muss die EO-Anmeldung dem letzten Arbeitgeber zugestellt werden.
Nichterwerbstätige melden ihre Diensttage der kantonalen Ausgleichskasse des jeweiligen Wohnortes oder der Ausgleichskasse, an die sie Beiträge für Nichterwerbstätige leisten.
Die Erwerbsausfallentschädigung gilt als Einkommen. Deshalb werden davon AHV/IV- und EO-Beiträge abgezogen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung leistet, zahlt die Ausgleichskasse die EO‑Entschädigung dem Arbeitgeber aus. Sie rechnet dabei die AHV/IV- und EO‑Beiträge des Arbeitgebers auf. Die Zulage für Betreuungskosten erhält immer die Dienst leistende Person.
Die Auszahlung der Entschädigung bei Dienstleistungen unter einem Monat erfolgt in der Regel nach Beendigung des Dienstes; bei länger dauernden Dienstleistungen erstmals nach zehn Tagen und danach monatlich.