Die Überbrückungsleistungen richten sich an Personen, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden.
Deren finanzielle Situation kann sich rasch verschlechtern, so dass diese Personen vorhandene Ersparnisse und teilweise auch ihre Altersvorsorge beanspruchen müssen.
Die Überbrückungsleistungen werden für Personen eingeführt, die nach Vollendung des 60. Altersjahres von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden.
Sie erhalten Überbrückungsleistungen wenn Sie
Die Überbrückungsleistungen werden in die Mitgliedstaaten der EU/EFTA exportiert, sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten.
Im Weiteren setzt der Anspruch auf ÜL den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz/EU/EFTA mit einer der folgenden Konstellationen voraus:
Staatsangehörigkeit | Wohnsitz |
---|---|
CH | CH/EU/EFTA |
EU | CH/EU |
EFTA | CH/EFTA |
Sie erhalten keine Überbrückungsleistungen, wenn Sie
Die Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen. Sie bestehen aus den jährlichen Überbrückungsleistungen und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
Die jährlichen Überbrückungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (z.B. Pauschale für die Krankenkassenprämie, Mietzins, Pauschale für die Lebenskosten) und den anrechenbaren Einnahmen (z.B. Erwerbseinkommen, Taggelder, Zinseinnahmen).
Die Höhe der Überbrückungsleistungen (inkl. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten) ist begrenzt:
Jährliche Überbrückungsleistungen müssen schriftlich angemeldet werden.
Es ist empfehlenswert, die Anmeldung 2 bis 3 Monate vor der Aussteuerung einzureichen. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen beginnt frühestens im Monat in dem die Anmeldung eingereicht worden ist.
Das ausgedruckte Formular muss der SVA St.Gallen in Papierform zugestellt werden.
Mit dem sorgfältigen Ausfüllen des Formulars und den vollständigen Beilagen erleichtert und beschleunigt sich die Prüfung des Antrags. Die nötigen Belege sind auf dem Formular detailliert aufgeführt.
Die Auszahlung der monatlichen Leistungen erfolgt immer am 4. Postarbeitstag des Monats.