Die Erträge aus der CO₂-Abgabe werden jährlich an die Wirtschaft zurückverteilt.
Massgebend für die Rückverteilung ist die Lohnsumme des Vorvorjahres, welche bis am 31. Oktober des Vorjahres abgerechnet wurde. Korrekturen der Lohnsumme nach diesem Datum dürfen nicht berücksichtigt werden.
Die Ausgleichskassen nehmen die Rückverteilung im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vor. Die CO₂-Gutschriften werden, wenn möglich mit zukünftigen Rechnungen verrechnet.