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Krankheitskosten

Zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen (EL) können Ihnen Krankheits- und Behinderungs­kosten vergütet werden.

Die Maximalbeträge pro Jahr belaufen sich auf

  • 25’000 Franken für Alleinstehende
  • 50’000 Franken für Ehepaare
  • 6’000 Franken für Heimbewohner/innen


Sie können die Rückvergütung der Kosten innerhalb von 15 Monaten seit der Rechnungs­stellung bean­tragen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Vergütung.

Zur Prüfung benötigen wir die vollständigen Belege in Kopie. Senden Sie uns keine Einzahlungs­scheine, Arzt­rechnungen, Mahnungen, Bank-/Post­quittungen ein. Anhand dieser Belege können wir keine Kosten vergüten.

Erfahren Sie mehr über die einzelnen Krankheits- und Behinderungskosten.

Krankheits- und Behinderungskosten

Den Selbstbehalt und die Franchise der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) können wir Ihnen bis zu einem maximalen Betrag von 1000 Franken (pro Erwachsene) resp. 350 Franken (pro Kind) vergüten. Die Maximalbeträge gelten unabhängig von der Höhe Ihrer gewählten Franchise.

Folgende Kosten können nicht zurückerstattet werden.

  • Spitalbeitrag von 15 Franken pro Tag bei einem stationären Aufenthalt im Spital: Dieser Beitrag ist bereits in den EL enthalten.
  • Prämienrechnungen der Krankenkasse: In der monatlichen Berechnung Ihrer EL ist diese Ausgabe bereits berücksichtigt.

Unterlagen einreichen

Für die Rückerstattung senden Sie uns Kopien der einzelnen Leistungsabrechnungen der Krankenkasse, aus denen folgende Angaben ersichtlich sind

  • Name und Vorname der betroffenen Person
  • Deckung aus Grund- oder Zusatzversicherung
  • Abrechnungsdatum
  • Behandlungsperiode
  • zu vergütender Betrag


Hat die Leistungsabrechnung mehrere Seiten? Wir benötigen in jedem Fall alle Seiten.

Bitte senden Sie uns keine Arzt­rechnungen, Rückforderungs­belege, Kauf­quittungen der Apotheke oder Labor­abrechnungen zu. Diese senden Sie der Kranken­kasse zu Prüfung der Kosten­beteiligung zu.

Noch einfacher ist es, uns die jährliche Kosten­zusammen­stellung der Kranken­kasse (Auszug für die Steuer­erklärung) einzureichen. Diese benötigen wir innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt. Damit ist sicher­gestellt, dass die Frist von 15 Monaten ab Behandlungs­datum ein­gehalten wird.

Senden Sie uns die Unterlagen über www.svasg.ch/kk-belege zu.

Über die EL rechnen wir Zahnbehandlungen ab, welche einfach, wirtschaftlich und zweck­mässig sind.

Wahl der Zahnarztpraxis

Sie können Ihren Zahnarzt / Ihre Zahnärztin in der Schweiz frei wählen. Kosten einer Zahn­behandlung im Ausland werden nicht vergütet. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es sich um eine not­fall­mässige (Schmerz-)Behandlung handelt.

Sozialversicherungstarif

Informieren Sie Ihre Zahnärztin / Ihren Zahnarzt vor Beginn der Behandlung, dass die Kosten von einer Sozialversicherung zurückerstattet werden. Die Abrechnung erfolgt dann mit einem Taxpunktwert von 1 Franken für zahnärztliche Leistungen. Der gleiche Tarif gilt für zahntechnische Arbeiten eines Labors. Erfolgt die Rechnung zu einem höheren Tarif, so müssen Sie für die Mehrkosten selber aufkommen.

Kostenvoranschlag

Benötigen Sie eine Zahnbehandlung, die mehr als 3000 Franken kostet? Dann ist uns vorgängig zwingend ein detaillierter Kosten­voranschlag einzureichen. Wir prüfen dann die Kosten­über­nahme mit unseren Vertrauens­zahnärzten. Ein von uns bewilligter Kosten­voranschlag ist kein Zahlungs­versprechen. Erst die Rechnung der Behandlung können wir vergüten und nur wenn Sie zur Zeit der Zahn­behandlung unverändert Anspruch auf EL haben.

Wohnen Sie im Heim? Dann weisen wir Sie gerne darauf hin, dass über die EL max. 6000 Franken pro Jahr an sämtliche Krankheits- und Behinderungs­kosten ausbezahlt werden. Diese Quote muss bei einer kosten­intensiven Zahn­behandlung mitberück­sichtigt werden.

Drittauszahlung

Möchten Sie, dass die SVA St.Gallen die Rechnung direkt der Zahnarztpraxis vergütet? Dann senden Sie uns die Rechnung zusammen mit der «Abtretungs­erklärung für Zahn­­ärztinnen und Zahn­­ärzte».

Unterlagen einreichen

Haben Sie eine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse? Dann prüfen Sie, ob sich die Kranken­kasse an den Kosten beteiligt. Bevor wir eine Vergütung prüfen können, benötigen wir die Rechnung Ihrer Zahn­behandlung und die dazugehörige Leistungs­abrechnung der Kranken­kasse (Ablehnung oder Kosten­gutsprache. Die Rechnung darf nicht auf die SVA St.Gallen ausgestellt sein, auch wenn Sie uns ein Dritt­­aus­zahlungs­gesuch mitsenden.

Die Unterlagen senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.

Brauchen Sie Hilfe, Pflege oder Betreuung im eigenen Haushalt? Je nach dem von wem Ihnen diese Hilfe­leistung erbracht wird, können wir Ihnen unter­schiedliche Kosten erstatten.

Anerkannte Spitex-Organisation

Die hauswirtschaftlichen Leistungen der Spitex (max. 35 Franken pro Stunde) können wir vergüten, sofern sie nicht von der Kranken­kasse übernommen werden. Haben Sie eine zusätzliche Patienten­beteiligung auf der Rechnung? Diese Kosten werden auch von uns zurückerstattet.

Private Haushaltshilfe und nicht anerkannte Leistungserbringende

Ist eine Privatperson Ihre Haushalts­hilfe? Oder eine andere Organisation als die Spitex? Dann senden Sie uns das Formular «Gesuch private Haushaltshilfe zu den Ergänzungs­leistungen». Anschliessend informieren wir Sie über die Stunden pro Monat, deren Kosten wir Ihnen erstatten können.

Pro Kalenderjahr erhalten Sie maximal 4800 Franken für Ihre Haushalts­hilfe/übrige Leistungs­erbringer. Pro Stunde können höchsten 25 Franken verrechnet werden.

Als Hausdienst­arbeitgeber/Hausdienst­arbeitgeberin sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungs­beiträge zu leisten. Mehr dazu finden Sie hier

Gerne können Sie uns die Beitrags­abrechnung zur Prüfung einer Kostenübernahme einreichen.

Sämtliche Formulare und Merkblätter rund ums Thema Haushalts­hilfe finden Sie auf ­www.svasg.ch/haushaltshilfe.

Unterlagen einreichen

Senden Sie uns die «Monatliche Abrechnung private Haushaltshilfe zur EL» zu. Vergessen Sie nicht das Formular von der Haushaltshilfe unterschreiben zu lassen.

Haben Sie eine Zusatz­versicherung bei der Krankenkasse? Dann prüfen Sie, ob sich die Kranken­kasse an den Kosten beteiligt. Reichen Sie der Kranken­kasse unbedingt zusammen mit der Rechnung ein Arzt­zeugnis ein, das die Notwendigkeit der Haushalts­hilfe ausweist. Zur Prüfung Ihres Gesuches benötigen wir die Rechnung und die dazugehörige Leistungs­abrechnung der Kranken­kasse (Ablehnung oder Kostengutsprache).

Die Unterlagen senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.

Aufgrund Ihrer Diät müssen wesentliche Mehr­kosten entstehen. Eine ärztliche Verordnung ist zwingend. Erst dann kann Ihnen eine Pauschale von 175 Franken pro Monat vergütet werden.

Eine Rück­erstattung ist nicht möglich bei den Diagnosen Diabetes, Laktose­intoleranz, Collitis Ulcerosa/Morbus Crohn oder Hypertonie/Adipositas.

Wohnen Sie im Heim oder sind die Kosten im Spital entstanden? In diesem Fall benötigen Sie die Pauschale nicht, da die Mehr­kosten mit der Tagestaxe abgegolten sind.

Unterlagen einreichen

Zur Prüfung Ihres Gesuches benötigen wir das Formular «Ärztliches Zeugnis für Mehr­kosten wegen einer lebens­notwendigen Diät».

Das Formular senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.

Sind Ihnen Transportkosten zu einer medizinischen Behandlungs­stelle entstanden? Eine Vergütung über die EL kann nur erfolgen, wenn die Behand­lung aus der Grund­versicherung (KVG) oder über die EL bezahlt wird. Zudem muss der Behandlungs­ort in sinnvoller Distanz zum Wohnort liegen.

Was können wir Ihnen vergüten? Die tatsächlich anfallenden Kosten, die dem günstigsten Preis der öffentlichen Transport­mittel entsprechen. Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines anderen Transport­mittels angewiesen, werden diese Kosten vergütet. Taxi und andere Fahr­dienste werden nur übernommen, wenn die Fahrt nicht durch das Tixi-Taxi, das Rote Kreuz oder den Fahr­dienst einer Behinderten­organisation durch­geführt werden konnte. Die entsprechenden Belege sind einzureichen. Reichen Sie zum ersten Mal Transport­kosten ein? Dann müssen Sie mit einem Arzt­zeugnis belegen, weshalb Sie die öffentlichen Verkehrs­mittel nicht benutzen können.

In folgenden Fällen können Transport­kosten nicht übernommen werden.

  • Wochenendfahrten z.B. bei einem Klinik-/Heim­aufenthalt sowie von einem IVSE-Heim nach Hause
  • Gebühren (z.B. Rechnungs­­gebühr sowie Parkgebühr)
  • Fahrten zu nicht anerkannten Leistungs­erbringern aus der Grund- und Zusatz­versicherung wie z.B. Optikerin, Natur­heilpraktiker

Unterlagen einreichen

Zur Prüfung Ihres Gesuches benötigen wir das Formular «monatliche Abrechnung Transport­kosten – öffentlicher Verkehr» oder «monatliche Abrechnung Transport­kosten – Privat­auto/Fahrdienst». Diese finden Sie unter www.svasg.ch/transportkosten

Prüfen Sie einmalig, ob sich die Krankenkasse aus der Grund- oder Zusatz­versicherung an den Kosten beteiligt. Senden Sie die Transport­kosten­abrechnung zusammen mit einem Arzt­zeugnis, das die Not­wendigkeit zur Benützung des erfolgten Transport­mittels ausweist, Ihrer Kranken­kasse. Die Leistungs­abrechnung der Kranken­kasse (Ablehnung oder Kosten­gutsprache) benötigen wir zusätzlich zum Formular. Sofern sich Ihre Kranken­kasse an den Kosten beteiligt, benötigen wir auch für alle kommenden Transport­kosten­abrechnungen die Leistung­sabrechnung Ihrer Krankenkasse.

Die Unterlagen senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.

Hatten Sie einen vorübergehenden Heimaufenthalt von weniger als drei Monaten? Gerne prüfen wir die Kostenübernahme über die EL.

Folgende maximalen Tagesansätze können vergütet werden:

  • Alters- und Pflegeheim: Pension und Betreuung bis 180 Franken
  • IV-Heim: Tagestaxe bis 220 Franken
  • Selbstbehalt der Pflegekosten bis 23 Franken/pro Tag

Unterlagen einreichen

Für die Rückerstattung senden Sie uns bitte eine Kopie der Rechnung.

Die Unterlagen senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.

Dauert ihr Aufenthalt länger als drei Monate? Dann senden Sie uns die Heimrechnungen über www.svasg.ch/el-belege zu. Dieser Heimaufenthalt hat Einfluss auf Ihre EL-Berechnung.

Wurde das Hilfsmittel von der Altersversicherung (AHV) teilweise finanziert? Dann können wir Ihnen ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV zurückerstatten.

Die Kosten der leihweisen Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfsgeräte werden vergütet, sofern Sie zu Hause wohnhaft sind (keine Kostenübernahme bei Heimbewohnenden):

  • Elektrobett
  • Krankenheber
  • Aufzugsständer (Bettgalgen)
  • automatische Zusätze zu Sanitäts­einrichtungen sofern eine versicherte Person ohne diese Hilfen allein nicht zur betreffenden Körper­hygiene fähig ist
  • Nachtstühle


Für folgenden Hilfsmitteln können keine Kosten übernommen werden:

  • Brillen
  • Inkontinenzmaterial
  • Rollator
  • Bandagen/ Schienen
  • Kompressionsstrümpfe
  • Spezialschuhe

Unterlagen einreichen

Für die Rückerstattung senden Sie uns bitte eine Kopie der Rechnung.

Haben Sie eine Zusatzversicherung bei der Kranken­kasse? Dann prüfen Sie, ob sich die Kranken­kasse an den Kosten beteiligt. Die Leistungs­abrechnung der Kranken­kasse (Ablehnung oder Kosten­gutsprache) reichen Sie uns bitte auch ein.

Die Unterlagen senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.

Der jährliche Mietzins und die damit zusammenhängenden Neben­kosten Ihrer Wohnung sind anerkannte Aus­gaben der EL. Mehr dazu finden Sie im «Merkblatt 5.01».

Wohnen Sie in einer anerkannten Institution für be­treutes Wohnen? Dann erhöht sich Ihr Mietzins­maximum in der Berechnung für EL. Diese Erhöhung beträgt monatlich bis zu 600 Franken für Allein­stehende oder 800 Franken für Ehepaare.

Unterlagen einreichen

Für die Prüfung Ihres Gesuches senden Sie uns bitte eine Kopie des Mietvertrages über www.svasg.ch/el-belege zu.

Mussten Sie in eine Erholungs- oder Badekur? Dann können wir uns an den Kosten beteiligen, wenn folgende Punkte erfüllt sind.

  • Ärztlich verordnete Kur nach Spitalaufenthalt
  • Anerkanntes Kurhaus oder Heilbad (Anerkennung siehe www.kuren.ch)


An die Kur können wir maximal 21 Tage vergüten. Eine Tagestaxe von höchstens 160 Franken kann berücksichtigt werden.

Der Selbstbehalt für die Verpflegung von CHF 21.50 pro Tag und all­fällige persönliche Auslagen wie z.B. Zeit­schriften oder Bezüge in der Cafeteria werden nicht übernommen.

Unterlagen einreichen

Prüfen Sie, ob sich die Krankenkasse aus der Grund- oder Zusatz­versicherung an den Kosten beteiligt. Zur Prüfung Ihres Gesuches benötigen wir die Rechnung Ihres Kur­aufenthalts und die dazugehörige Leistungs­abrechnung der Krankenkasse.

Die Unterlagen senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.