Zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen (EL) können Ihnen Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden.
Die Maximalbeträge pro Jahr belaufen sich auf
Sie können die Rückvergütung der Kosten innerhalb von 15 Monaten seit der Rechnungsstellung beantragen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Vergütung.
Zur Prüfung benötigen wir die vollständigen Belege in Kopie. Senden Sie uns keine Einzahlungsscheine, Arztrechnungen, Mahnungen, Bank-/Postquittungen ein. Anhand dieser Belege können wir keine Kosten vergüten.
Erfahren Sie mehr über die einzelnen Krankheits- und Behinderungskosten.
Den Selbstbehalt und die Franchise der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) können wir Ihnen bis zu einem maximalen Betrag von 1000 Franken (pro Erwachsene) resp. 350 Franken (pro Kind) vergüten. Die Maximalbeträge gelten unabhängig von der Höhe Ihrer gewählten Franchise.
Folgende Kosten können nicht zurückerstattet werden.
Für die Rückerstattung senden Sie uns Kopien der einzelnen Leistungsabrechnungen der Krankenkasse, aus denen folgende Angaben ersichtlich sind
Hat die Leistungsabrechnung mehrere Seiten? Wir benötigen in jedem Fall alle Seiten.
Bitte senden Sie uns keine Arztrechnungen, Rückforderungsbelege, Kaufquittungen der Apotheke oder Laborabrechnungen zu. Diese senden Sie der Krankenkasse zu Prüfung der Kostenbeteiligung zu.
Noch einfacher ist es, uns die jährliche Kostenzusammenstellung der Krankenkasse (Auszug für die Steuererklärung) einzureichen. Diese benötigen wir innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt. Damit ist sichergestellt, dass die Frist von 15 Monaten ab Behandlungsdatum eingehalten wird.
Senden Sie uns die Unterlagen über www.svasg.ch/kk-belege zu.
Über die EL rechnen wir Zahnbehandlungen ab, welche einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sind.
Sie können Ihren Zahnarzt / Ihre Zahnärztin in der Schweiz frei wählen. Kosten einer Zahnbehandlung im Ausland werden nicht vergütet. Ausnahmen sind nur möglich, wenn es sich um eine notfallmässige (Schmerz-)Behandlung handelt.
Informieren Sie Ihre Zahnärztin / Ihren Zahnarzt vor Beginn der Behandlung, dass die Kosten von einer Sozialversicherung zurückerstattet werden. Die Abrechnung erfolgt dann mit einem Taxpunktwert von 1 Franken für zahnärztliche Leistungen. Der gleiche Tarif gilt für zahntechnische Arbeiten eines Labors. Erfolgt die Rechnung zu einem höheren Tarif, so müssen Sie für die Mehrkosten selber aufkommen.
Benötigen Sie eine Zahnbehandlung, die mehr als 3000 Franken kostet? Dann ist uns vorgängig zwingend ein detaillierter Kostenvoranschlag einzureichen. Wir prüfen dann die Kostenübernahme mit unseren Vertrauenszahnärzten. Ein von uns bewilligter Kostenvoranschlag ist kein Zahlungsversprechen. Erst die Rechnung der Behandlung können wir vergüten und nur wenn Sie zur Zeit der Zahnbehandlung unverändert Anspruch auf EL haben.
Wohnen Sie im Heim? Dann weisen wir Sie gerne darauf hin, dass über die EL max. 6000 Franken pro Jahr an sämtliche Krankheits- und Behinderungskosten ausbezahlt werden. Diese Quote muss bei einer kostenintensiven Zahnbehandlung mitberücksichtigt werden.
Möchten Sie, dass die SVA St.Gallen die Rechnung direkt der Zahnarztpraxis vergütet? Dann senden Sie uns die Rechnung zusammen mit der «Abtretungserklärung für Zahnärztinnen und Zahnärzte».
Haben Sie eine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse? Dann prüfen Sie, ob sich die Krankenkasse an den Kosten beteiligt. Bevor wir eine Vergütung prüfen können, benötigen wir die Rechnung Ihrer Zahnbehandlung und die dazugehörige Leistungsabrechnung der Krankenkasse (Ablehnung oder Kostengutsprache. Die Rechnung darf nicht auf die SVA St.Gallen ausgestellt sein, auch wenn Sie uns ein Drittauszahlungsgesuch mitsenden.
Die Unterlagen senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.
Brauchen Sie Hilfe, Pflege oder Betreuung im eigenen Haushalt? Je nach dem von wem Ihnen diese Hilfeleistung erbracht wird, können wir Ihnen unterschiedliche Kosten erstatten.
Die hauswirtschaftlichen Leistungen der Spitex (max. 35 Franken pro Stunde) können wir vergüten, sofern sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Haben Sie eine zusätzliche Patientenbeteiligung auf der Rechnung? Diese Kosten werden auch von uns zurückerstattet.
Ist eine Privatperson Ihre Haushaltshilfe? Oder eine andere Organisation als die Spitex? Dann senden Sie uns das Formular «Gesuch private Haushaltshilfe zu den Ergänzungsleistungen». Anschliessend informieren wir Sie über die Stunden pro Monat, deren Kosten wir Ihnen erstatten können.
Pro Kalenderjahr erhalten Sie maximal 4800 Franken für Ihre Haushaltshilfe/übrige Leistungserbringer. Pro Stunde können höchsten 25 Franken verrechnet werden.
Als Hausdienstarbeitgeber/Hausdienstarbeitgeberin sind Sie verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Mehr dazu finden Sie hier
Gerne können Sie uns die Beitragsabrechnung zur Prüfung einer Kostenübernahme einreichen.
Sämtliche Formulare und Merkblätter rund ums Thema Haushaltshilfe finden Sie auf www.svasg.ch/haushaltshilfe.
Senden Sie uns die «Monatliche Abrechnung private Haushaltshilfe zur EL» zu. Vergessen Sie nicht das Formular von der Haushaltshilfe unterschreiben zu lassen.
Haben Sie eine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse? Dann prüfen Sie, ob sich die Krankenkasse an den Kosten beteiligt. Reichen Sie der Krankenkasse unbedingt zusammen mit der Rechnung ein Arztzeugnis ein, das die Notwendigkeit der Haushaltshilfe ausweist. Zur Prüfung Ihres Gesuches benötigen wir die Rechnung und die dazugehörige Leistungsabrechnung der Krankenkasse (Ablehnung oder Kostengutsprache).
Die Unterlagen senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.
Aufgrund Ihrer Diät müssen wesentliche Mehrkosten entstehen. Eine ärztliche Verordnung ist zwingend. Erst dann kann Ihnen eine Pauschale von 175 Franken pro Monat vergütet werden.
Eine Rückerstattung ist nicht möglich bei den Diagnosen Diabetes, Laktoseintoleranz, Collitis Ulcerosa/Morbus Crohn oder Hypertonie/Adipositas.Zur Prüfung Ihres Gesuches benötigen wir das Formular «Ärztliches Zeugnis für Mehrkosten wegen einer lebensnotwendigen Diät».
Das Formular senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.
Sind Ihnen Transportkosten zu einer medizinischen Behandlungsstelle entstanden? Eine Vergütung über die EL kann nur erfolgen, wenn die Behandlung aus der Grundversicherung (KVG) oder über die EL bezahlt wird. Zudem muss der Behandlungsort in sinnvoller Distanz zum Wohnort liegen.
Was können wir Ihnen vergüten? Die tatsächlich anfallenden Kosten, die dem günstigsten Preis der öffentlichen Transportmittel entsprechen. Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden diese Kosten vergütet. Taxi und andere Fahrdienste werden nur übernommen, wenn die Fahrt nicht durch das Tixi-Taxi, das Rote Kreuz oder den Fahrdienst einer Behindertenorganisation durchgeführt werden konnte. Die entsprechenden Belege sind einzureichen. Reichen Sie zum ersten Mal Transportkosten ein? Dann müssen Sie mit einem Arztzeugnis belegen, weshalb Sie die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen können.
In folgenden Fällen können Transportkosten nicht übernommen werden.
Zur Prüfung Ihres Gesuches benötigen wir das Formular «monatliche Abrechnung Transportkosten – öffentlicher Verkehr» oder «monatliche Abrechnung Transportkosten – Privatauto/Fahrdienst». Diese finden Sie unter www.svasg.ch/transportkosten.
Prüfen Sie einmalig, ob sich die Krankenkasse aus der Grund- oder Zusatzversicherung an den Kosten beteiligt. Senden Sie die Transportkostenabrechnung zusammen mit einem Arztzeugnis, das die Notwendigkeit zur Benützung des erfolgten Transportmittels ausweist, Ihrer Krankenkasse. Die Leistungsabrechnung der Krankenkasse (Ablehnung oder Kostengutsprache) benötigen wir zusätzlich zum Formular. Sofern sich Ihre Krankenkasse an den Kosten beteiligt, benötigen wir auch für alle kommenden Transportkostenabrechnungen die Leistungsabrechnung Ihrer Krankenkasse.
Die Unterlagen senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.
Hatten Sie einen vorübergehenden Heimaufenthalt von weniger als drei Monaten? Gerne prüfen wir die Kostenübernahme über die EL.
Folgende maximalen Tagesansätze können vergütet werden:
Für die Rückerstattung senden Sie uns bitte eine Kopie der Rechnung.
Die Unterlagen senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.
Dauert ihr Aufenthalt länger als drei Monate? Dann senden Sie uns die Heimrechnungen über www.svasg.ch/el-belege zu. Dieser Heimaufenthalt hat Einfluss auf Ihre EL-Berechnung.
Wurde das Hilfsmittel von der Altersversicherung (AHV) teilweise finanziert? Dann können wir Ihnen ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV zurückerstatten.
Die Kosten der leihweisen Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfsgeräte werden vergütet, sofern Sie zu Hause wohnhaft sind (keine Kostenübernahme bei Heimbewohnenden):
Für folgenden Hilfsmitteln können keine Kosten übernommen werden:
Für die Rückerstattung senden Sie uns bitte eine Kopie der Rechnung.
Haben Sie eine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse? Dann prüfen Sie, ob sich die Krankenkasse an den Kosten beteiligt. Die Leistungsabrechnung der Krankenkasse (Ablehnung oder Kostengutsprache) reichen Sie uns bitte auch ein.
Die Unterlagen senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.
Der jährliche Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten Ihrer Wohnung sind anerkannte Ausgaben der EL. Mehr dazu finden Sie im «Merkblatt 5.01».
Wohnen Sie in einer anerkannten Institution für betreutes Wohnen? Dann erhöht sich Ihr Mietzinsmaximum in der Berechnung für EL. Diese Erhöhung beträgt monatlich bis zu 600 Franken für Alleinstehende oder 800 Franken für Ehepaare.
Für die Prüfung Ihres Gesuches senden Sie uns bitte eine Kopie des Mietvertrages über www.svasg.ch/el-belege zu.
Mussten Sie in eine Erholungs- oder Badekur? Dann können wir uns an den Kosten beteiligen, wenn folgende Punkte erfüllt sind.
An die Kur können wir maximal 21 Tage vergüten. Eine Tagestaxe von höchstens 160 Franken kann berücksichtigt werden.
Der Selbstbehalt für die Verpflegung von CHF 21.50 pro Tag und allfällige persönliche Auslagen wie z.B. Zeitschriften oder Bezüge in der Cafeteria werden nicht übernommen.
Prüfen Sie, ob sich die Krankenkasse aus der Grund- oder Zusatzversicherung an den Kosten beteiligt. Zur Prüfung Ihres Gesuches benötigen wir die Rechnung Ihres Kuraufenthalts und die dazugehörige Leistungsabrechnung der Krankenkasse.
Die Unterlagen senden Sie uns über www.svasg.ch/kk-belege zu.