Für Jugendliche, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie keine Beiträge abrechnen. Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig. Jugendliche Hausdienstarbeitnehmende sind bis zum 31. Dezember nach dem 25. Geburtstag von der Beitragspflicht befreit, falls ihr Lohn 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die jugendlichen Angestellten können aber die Beitragsabrechnung verlangen. Genauere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt.