Wenn Sie EL beziehen, dürfen Sie sich maximal 90 Tage pro Jahr im Ausland aufhalten. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte addiert.
Ohne wichtigen Grund für den Aufenthalt (Definition gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen) wird die EL auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem Sie den 91. Tag im Ausland verbracht haben. Die EL wird erst ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt.
Bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich länger als ein Jahr am Stück ohne wichtigen Grund im Ausland aufhalten, lebt der EL-Anspruch nach der Rückkehr in die Schweiz nicht wieder auf. Stattdessen beginnt die Karenzfrist (siehe Abschnitt Anspruch oben) von vorne zu laufen.