Als mitarbeitende Familienmitglieder gelten die Verwandten der Betriebsleitung in auf- und absteigender Linie. Sie gelten jedoch nicht als Arbeitskräfte, sondern werden wie selbständige Landwirtinnen und Landwirte behandelt.
Sie erhalten deshalb wohl Kinder- und Ausbildungs-, aber keine Haushaltungszulagen.