Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen
oder Sozialhilfeleistungen erhalten bereits zusammen mit diesen Leistungen eine
IPV. Eine Anmeldung für eine ordentliche IPV ist in diesem Fall nicht nötig.
Die IPV wird automatisch über die jeweilige Krankenversicherung abgerechnet und
von den Prämienrechnungen abgezogen.