Hier finden Sie nach Produkten aufgelistet verschiedene Themen, die Sie als pensionierte Person oder im Alter betreffen können.
Jede Person mit mindestens einem vollen Beitragsjahr hat Anspruch auf eine Altersrente. Das Rentenalter beträgt für Männer 65 Jahre und für Frauen 64 Jahre.
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters kann der Bezug der Altersrente vorgezogen oder aufgeschoben werden.
Zusätzlich zur Altersrente besteht die Möglichkeit, eine Kinderrente zu beziehen. Der Anspruch besteht generell für Söhne und Töchter,
Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Das individuelle Konto ist die Grundlage für die Rentenberechnung und enthält alle Einkommen, Arbeitgeber, Beitragszeiten und Betreuungsgutschriften einer Person. Wir empfehlen Ihnen, alle fünf Jahre einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto zu bestellen.
Mit unserer Rentenschätzung erhalten Sie sofort Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV. Bitte beachten Sie, dass die Schätzung nicht verbindlich ist.
Die Rentenvorausberechnung ist genauer als die Rentenschätzung und spätestens, wenn die Pensionierung näher rückt, ist sie sinnvoll. Aber auch in folgenden Lebenssituationen empfehlen wir Ihnen eine kostenlose Rentenvorausberechnung:
Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen, wenn die Einnahmen die minimalen Lebenskosten nicht decken – also dann, wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. Sie werden an Rentnerinnen und Rentner der AHV oder der IV ausbezahlt. Sie sollen – zusammen mit anderen Leistungen – den Existenzbedarf decken.
Die EL beinhalten zwei finanzielle Beiträge:
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernde Pflege oder persönliche Überwachung benötigt. Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilflosenentschädigungen, vorausgesetzt
Neben der Hilflosenentschädigung haben Altersrentnerinnen und –rentner auch Anspruch auf Beiträge an verschiedene Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen oder Rollstühle. Die Ausgleichskassen und die Pro Senectute leisten Unterstützung bei der Beschaffung und bei der Finanzierung des
geeigneten Hilfsmittels.
Für Pensionierte, die weiter erwerbstätig sind, besteht auch die AHV/IV/EO Beitragspflicht weiter. Es gilt ein Freibetrag von CHF 1400 im Monat oder CHF 16'800 pro Jahr, auf den keine Beiträge entrichtet werden müssen.
Wer Leistungen der AHV erhält, ist verpflichtet, allfällige Änderungen in der persönlichen Situation (Adressänderung, Scheidung, Todesfall) mitzuteilen.
Ein Verletzen der Meldepflicht kann hohe Rückzahlungen bewirken.
Leben Sie in einem Alters- und Pflegeheim und benötigen Pflege? Dann müssen Sie nur einen Teil der Pflegekosten bezahlen. Die restlichen Kosten übernehmen die Krankenkasse und der Staat.
Unabhängig vom Alter haben Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Anrecht auf Prämienverbilligungen (IPV). So kann gezielt die Belastung durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemindert werden.