Unternehmen & Selbständigerwerbende

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben in vielfältiger Weise mit Sozialversicherungen zu tun. Die folgenden Themen können für sie relevant sein.

AHVeasy ist das Online­portal für die unkomplizierte Zusammen­arbeit von Arbeit­gebenden und Selbständig­erwerbenden mit den Ausgleichs­kassen von 20 Kantonen und Liechtenstein. Sozial­versicherungs­­­geschäfte können mit AHVeasy immer und überall ab­gewickelt werden.

Arbeitgeberinnen und Arbeit­geber sind verantwortlich für die Abrechnung der Beiträge ihrer Mit­arbeiterinnen und Mit­arbeiter. Für kurz­fristige und wenig um­fangreiche Arbeits­verhältnisse besteht ein verein­fachtes Abrechnungsverfahren.

Die berufliche Integration ist die Hauptaufgabe der Invalidenversicherung. Dazu verfügt sie über eine breite Palette von Möglichkeiten, um alle Beteiligten kompetent zu beraten und zu begleiten.

Über die Hotline 071 282 65 80 / brflchntgrtnsvsgch ist eine direkte und unkomplizierte Kontaktaufnahme möglich.

Arbeitgeberinnen und Arbeit­geber können neue Mit­arbeiterinnen und Mit­arbeiter mit der Lohn­deklaration am Jahres­ende melden. Die früher geltende Anmelde­frist von 30 Tagen entfällt.

Hingegen muss für neue Mitarbeitende, die keine AHV-Nummer haben, innert 30 Tagen ein Versicherungs­ausweis bestellt werden.

Die Erträge aus der CO₂-Abgabe werden jährlich an die Wirtschaft zurückverteilt.

Als selbständigerwerbend gilt eine Person, die unter eigenem Namen auf eigene Rechnung arbeitet, sich in unabhängiger Stellung befindet und das wirtschaftliche Risiko selber trägt.

AHVeasy ist das Online­portal für die unkomplizierte Zusammen­arbeit von Arbeit­gebenden und Selbständig­erwerbenden mit den Ausgleichs­kassen von 20 Kantonen und Liechtenstein. Sozial­versicherungs­­­geschäfte können mit AHVeasy immer und überall ab­gewickelt werden.

Eine allgemeine AHV-Beitragspflicht besteht auch für Selb­ständig­erwerbende mit dem Unterschied, dass diese die Beiträge in voller Höhe leisten müssen.

Bei der Anmeldung als Selb­ständig­erwerbender erfolgt eine Schätzung des Einkommens als Grundlage zur Fest­legung der zu zahlenden Akonto­beiträge. Basierend auf den Steuerdaten wird eine definitive Ermittlung der Beiträge durchgeführt.

Falls eine selbständig erwerbende Person An­gestellte beschäftigt, gelten dieselben Bestimmungen wie für Arbeitgebende.

Selbständigerwerbende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familien- und Kinderzulagen. Für selbständige Landwirtinnen und Landwirte bestehen separate Bestimmungen über Familien- und Kinderzulagen.

Versicherte Personen, die in ihrer selbständigen Erwerbs­tätigkeit gesund­heitlich ein­geschränkt sind, sollten sich möglichst schnell bei der IV-Stelle ihres Wohn­sitzkantons anmelden. Nach Erhalt der Anmeldung wird ab­geklärt, ob Anpassungen im Betrieb vor­genommen werden können oder eine Neu­orientierung an­gezeigt ist. Ein Anspruch auf eine IV-Rente wird erst geprüft, wenn sämt­liche Mass­nahmen beruflicher Art aus­geschöpft wurden.

Selbständigerwerbende, die ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen, können einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub (14 Taggelder) beziehen.

Adoptionsentschädigung

Selbständigerwerbende Frauen können sich direkt bei der AHV-Ausgleichskasse bei der sie angeschlossen sind für eine Mutterschaftsentschädigung anmelden.

Mutterschaftsentschädigung

Selbständigerwerbende, der Partnerin Mutter geworden ist, können sich direkt bei der AHV-Ausgleichskasse bei der sie angeschlossen sind für eine Mutterschaftsentschädigung anmelden.

Entschädigung des andern Elternteils

Eltern von schwer erkrankten oder verunfallten Kindern haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub.

Betreuungsentschädigung

Häufige Fragen

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