Übersteigt das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit im Beitragsjahr CHF 2300 nicht, so ist der Mindestbeitrag nur auf Verlangen der Versicherten zu erheben.
Zur Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens wird das gemeldete steuerrechtliche Reineinkommen auf 100% aufgerechnet. Dazu wird eine spezifische Formel verwendet, mit der die gültigen Beitragssätze berücksichtigt werden können.