4. Januar 2024
Einführung Pauschalabzug
Bei erwerbstätigen und teilerwerbstätigen Personen wird der IV-Grad mit einem Einkommensvergleich berechnet.
Ab dem 1. Januar 2024 wird bei dieser Berechnung auf der Basis von statistischen Löhnen ein pauschaler Abzug angewendet mit dem Pauschalabzug erhöht sich der errechnete IV-Grad.
Für Fragen und Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Rentenabteilung unter der Telefonnummer
Das vor Beginn der gesundheitlichen Einschränkung erzielte Einkommen wird verglichen mit dem Einkommen, welches mit der gesundheitlichen Einschränkung noch möglich ist.
Das ist ein durchschnittlicher Lohn aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik. Bei versicherten Personen, die mit einer gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr erwerbstätig sind, gibt es keinen effektiv erzielten Lohn für die Berechnung. Deshalb wird beim Einkommensvergleich ein statistischer Lohn herangezogen.
Bei einem IV-Grad von 40-69 Prozent besteht Anspruch auf eine Teilrente.
Bei einem IV-Grad von 70-100 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.