Betreibung auf Konkurs statt auf Pfändung ab 2025

15. November 2024

Per Januar 2025 tritt das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in Kraft. Ziel des neuen Gesetzes ist es, solche missbräuchlichen Konkurse zu verhindern.

Es umfasst deshalb Anpassungen im Obligationenrecht (OR), im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG).

Bisher unterlagen Beitragsforderungen öffentlich-rechtlicher Institutionen der Betreibung auf Pfändung. Dies im Gegensatz zu Forderungen von Lieferfirmen, welche bei Zahlungsausständen den Schuldner / die Schuldnerin auf Konkurs betreiben konnten.

Bei einer Betreibung auf Konkurs wird ein Unternehmen faktisch handlungsunfähig und muss die Geschäftstätigkeit einstellen. Bei einer Betreibung auf Pfändung kann sie weiter geschäftstätig sein. Diese unterschiedlichen Möglichkeiten Forderungen einzutreiben, wurden von einigen Unternehmen ausgenutzt, indem sie zwar Lieferantenrechnungen bezahlten, AHV-Beiträge oder Steuerforderungen hingegen nicht. Die Betreibungsämter haben in solchen Fällen für die öffentlich-rechtlichen Gläubiger/innen Verlustscheine ausgestellt.

Eine der Massnahmen aus den Gesetzesanpassungen betrifft öffentlich-rechtliche Institutionen, zu denen auch Ausgleichskassen zählen. Von Unternehmen und im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen geschuldete Beiträge können nicht mehr auf Pfändung, sondern müssen auf Konkurs betrieben werden. Bei der Betreibung auf Konkurs müssen die geschuldeten Beiträge in einer viel kürzeren Frist beglichen werden. Kommen Schuldner/Schuldnerinnen ihren finanziellen Verpflichtungen auch nach Aufforderung des Gerichts nicht nach, wird über das Unternehmen der Konkurs verhängt und das Unternehmen damit geschlossen.

Betreibungen und Konkursverfahren sind für den Schuldner / die Schuldnerin mit erheblichen Kosten und Umtrieben verbunden. Dies kann durch die fristgerechte Bezahlung der Forderungen oder mit dem Abschluss einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung vermieden werden.

Die SVA St.Gallen empfiehlt deshalb, bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig mit der Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen.