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Antrag auf Anerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit (SE)

Kriterien für selbständige Erwerbstätigkeit

Für die AHV-rechtliche Anerkennung als Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender müssen einige Kriterien erfüllt sein. Allein die Absicht, eine selbständigerwerbende Tätigkeit aufzunehmen, genügt nicht für die Anerkennung. Deshalb ist es sinnvoll, sich erst nach dem Beginn der Selbständigkeit anzumelden. Die Anerkennung kann rückwirkend erfolgen.

Voraussetzungen

In selbständiger Stellung ist erwerbstätig, wer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig ist. Die Anerkennung als selbständigerwerbende Person setzt voraus, dass bereits eine relevante, im Wirtschaftsverkehr in Erscheinung tretende Tätigkeit ausgeübt wird. Mögliche Kriterien dafür sind

  • direkte Rechnungsstellung an mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber
  • eigene Betriebsstätte/Geschäftsräume mit branchenüblicher Ausstattung
  • beschafft sich selber Aufträge

Die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung erfolgt gestützt auf Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind. Aussagekräftig sind folgende Unterlagen:

– Offerten und Rechnungen an Kundinnen und Kunden
– Nachweis des investierten Eigenkapitals
– unterzeichnete Verträge mit Kundinnen und Kunden
– Beschreibung der selbständigen Tätigkeit
– Mietverträge für Geschäftsräume
– Buchhaltung
– Leasing- oder Kaufverträge für Investitionen

Haben Sie solche Unterlagen vorliegen, steht einem Antrag nichts mehr im Weg.