Für die AHV-rechtliche Anerkennung als Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender müssen einige Kriterien erfüllt sein. Allein die Absicht, eine selbständigerwerbende Tätigkeit aufzunehmen, genügt nicht für die Anerkennung. Deshalb ist es sinnvoll, sich erst nach dem Beginn der Selbständigkeit anzumelden. Die Anerkennung kann rückwirkend erfolgen.
In selbständiger Stellung ist erwerbstätig, wer in
eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig ist. Die Anerkennung als selbständigerwerbende
Person setzt voraus, dass bereits eine relevante, im Wirtschaftsverkehr in
Erscheinung tretende Tätigkeit ausgeübt wird. Mögliche Kriterien dafür sind
Die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung erfolgt gestützt auf Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind. Aussagekräftig sind folgende Unterlagen:
– Offerten und Rechnungen an Kundinnen und
Kunden
– Nachweis des investierten Eigenkapitals
– unterzeichnete Verträge mit Kundinnen und
Kunden
– Beschreibung der selbständigen Tätigkeit
– Mietverträge für Geschäftsräume
– Buchhaltung
– Leasing- oder Kaufverträge für Investitionen
Haben Sie solche Unterlagen vorliegen, steht einem Antrag nichts mehr im Weg.