Wird das Studium nach dem Dienst weitergeführt, besteht kein Anspruch auf den ortsüblichen Anfangslohn. Ebenfalls kein Anspruch entsteht aus dem Abschluss der Maturitäts- und der Berufsmaturitätsprüfung, da diese lediglich die Möglichkeit zur Aufnahme eines Studiums bilden, jedoch keinen Berufsabschluss darstellen.