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Hilfsmittel / Medizinische Massnahmen

Versicherte Personen, die zur Bestreitung des Alltags resp. für die Erwerbs­tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgaben­bereich (z.B. Haushalt) auf Hilfs­mittel angewiesen sind, erhalten diese von der Invaliden­versicherung finanziert.

Versicherte bis zum Erreichen des 20. Altersjahrs haben bei anerkannten Geburtsgebrechen Anspruch auf Kostenübernahme der Leidens­behandlungen (z.B. Medikamente, Operationen). Zusätzlich können medizinische Mass­nahmen (z.B. Therapien) übernommen werden, wenn sie ausschliesslich die berufliche Eingliederung zum Ziel haben.

Versicherte Personen, die für ihre Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) oder für die Aus- und Weiter­bildung auf Hilfs­mittel angewiesen sind, erhalten diese von der Invaliden­versicherung.

Zudem können Hilfsmittel durch die Invaliden­versicherung finanziert werden, die

  • für die Fortbewegung;
  • Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt;
  • oder für die Selbst­sorge benötigt werden.

Bisher über die IV bezogene Hilfsmittel können im AHV-Alter weiterhin beansprucht werden (Besitzstand).

Ein erstmaliger Hilfsmittel­bezug ist auch im AHV-Alter möglich, sofern das Hilfsmittel im Leistungskatalog der Alters­versicherung aufgeführt ist. In diesen Fällen besteht generell ein Selbstbehalt von 25%.

Falls kein Anspruch auf das gewünschte Hilfs­mittel besteht, können sich Versicherte für eine leihweise Abgabe oder Kosten­beiträge an Hilfs­werke (z.B. Pro Infirmis) oder die zuständige Krankenkasse wenden.

Anmeldung

Versicherte, die einen Anspruch auf Hilfsmittel geltend machen wollen, müssen sich mit dem entsprechenden Formular bei der IV-Stelle des Wohnkantons anmelden.

Als medizinische Eingliederungsmassnahmen für Versicherte vor Vollendung des 20. Altersjahres gelten namentlich chirurgische, physio­therapeutische und psycho­therapeutische Vorkehren. Sie haben das Ziel, eine Beeinträchtigung der Körper­bewegung, der Sinnes­wahrnehmung oder der Kontakt­fähigkeit zu beheben oder zu mildern.

Kosten werden übernommen, wenn diese Massnahmen unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind und zur Erhaltung der Erwerbs­fähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben­bereich zu betätigen, wesentlich beitragen.

Die IV übernimmt auch die Kosten der medizinischen Behandlung von anerkannten Geburts­gebrechen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Mass­nahmen vor Vollendung des 20. Altersjahres durchgeführt werden. Die anerkannten Geburts­gebrechen sind in einer vom Bundes­rat erstellten Liste aufgeführt.

Für über 20-jährige versicherte Personen werden von der IV keine medizinischen Mass­nahmen ausgerichtet. Zuständig ist dann die Kranken- oder Unfallversicherung.

Hilfsmittel einfach erklärt

In diesen Videos erfahren Sie, welche Hilfsmittel Sie im Alltag unterstützen und von der IV übernommen werden. Wir zeigen Ihnen, was man unter den einzelnen Hilfsmitteln versteht, in welchen Bereichen die Hilfsmittel eingesetzt werden und welche Hilfsmittel es gibt.

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