Die Krankenversicherer (Krankenkassen) können fällige Forderungen gegenüber Personen, für welche im Kanton St.Gallen ein Verlustschein ausgestellt wurde, einmal pro Jahr bei der SVA St.Gallen zu 85 Prozent geltend machen.
Die Krankenversicherer übermitteln dazu bis 31. März die Schlussabrechnung der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine mit dem dazugehörigen Revisionsbericht. Der Kanton, in dem der Verlustschein ausgestellt wurde, bezahlt dem Krankenversicherer die Forderungen jeweils bis 30. Juni.