Ihr Mietzinsmaximum kann bei zusätzlichen Mietkosten aufgrund einer rollstuhlgängigen Wohnung bis zu 6420 Franken pro Jahr erhöht werden. Dieser Rollstuhlzuschlag kann nur gewährt werden, wenn Sie auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Auf einen Rollstuhl angewiesen sind Sie dann, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens AHV oder IV erfüllt werden.