Minimalrente der AHV/IV steigt um 35 Franken pro Monat

30. August 2024

Die AHV- und IV-Renten werden per 1. Januar 2025 um 2,9 Prozent erhöht. Damit steigt die Minimalrente der AHV/IV von 1225 auf 1260 Franken pro Monat.

Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich sowie bei den Ergänzungsleistungen, bei den Überbrückungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen. Diese Anpassungen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 28. August 2024 beschlossen.

Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1225 auf 1260 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2450 auf 2520 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 514 auf 530 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 980 auf 1010 Franken.

Anpassungen bei Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen
Bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst. Für Alleinstehende steigt er von 20’100 auf 20’670 Franken pro Jahr, für Ehepaare von 30’150 auf 31’005 Franken pro Jahr und für Kinder über 11 Jahre auf 10’815 Franken beziehungsweise auf 7590 Franken für Kinder unter 11 Jahren.

Die Höchstbeträge für die im Rahmen der Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen berücksichtigten Mietzinse werden an die Teuerung angeglichen. In der Stadt (Region 2) beträgt der jährliche Höchstbetrag künftig 18’300 Franken und auf dem Land (Region 3) 16’680 Franken. Grosszentren (Region 1) gibt es im Kanton St.Gallen keine. Die Pauschale für Neben- und Heizkosten wird ebenfalls angepasst und steigt von 3060 auf 3480 Franken pro Jahr.

Die Freibeträge auf den Erwerbseinkünften werden an die Lohnentwicklung gemäss Lohnindex seit der letzten Anpassung angepasst. Der Freibetrag wird für Alleinstehende von 1000 auf 1300 Franken pro Jahr und für Ehepaare sowie Personen mit Kindern von 1500 auf 1950 Franken pro Jahr angehoben.

Anpassungen bei Kinder- und Ausbildungszulagen
Die bundesrechtlichen Mindestansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen werden per 1. Januar 2025 ebenfalls angehoben. Die Kinderzulage wird von 200 auf 215 Franken pro Monat und die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro Monat erhöht. Es handelt sich um die erste Anpassung seit Inkrafttreten des Familienzulagengesetzes im Jahr 2009. Mit der Anpassung folgt der Bundesrat einer Vorgabe des Familienzulagengesetzes, wonach eine Anpassung der Mindestansätze zu erfolgen hat, wenn der Landesindex der Konsumentenpreis (LIK) um über 5 Punkte seit der letzten Anpassung gestiegen ist. Im Kanton St.Gallen betragen somit gemäss kantonalem Familienzulagengesetz die Kinderzulagen ab Januar 2025 neu 245 Franken und die Ausbildungszulagen 298 Franken.