Mit diesem Formular oder noch einfacher über AHVeasy können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche Mitglied der SVA St.Gallen sind, für das Einreichen der Lohndeklaration eine Fristverlängerung beantragen. Die Frist für das Einreichen kann längstens bis Ende Mai des Folgejahres der Abrechnungsperiode erstreckt werden.
Bitte beachten Sie, dass Verzugszinsen geschuldet sind, wenn die Lohndeklaration nicht bis zum 30. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei uns eingegangen ist (Art. 41bis Abs. 1 Bst. d AHVV).