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Jährliche Ergänzungs­leistungen (EL)

Reichen Ihre Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliden­rente und Ihre zusätzlichen Einnahmen nicht aus, um die Grund­bedürfnisse zu decken? Dann übernehmen die EL die Differenz. Die EL werden vom Bund und von den Kantonen mit Steuer­einnahmen finanziert. So tragen die EL gezielt und wirkungs­voll dazu bei, Armut in der Schweiz zu verhindern.

Die EL setzen sich aus zwei verschiedenen Leistungen zusammen:

  • monatliche EL-Leistungen für den Lebensunterhalt
  • zusätzliche Leistungen für Ausgaben, die wegen Krankheit oder Behinderung anfallen (www.svasg.ch/kk)

Auf EL besteht ein rechtlicher Anspruch, sofern Sie alle Anspruchs­voraus­setzungen erfüllen.

  1. Leistung AHV/IV
    Sie erfüllen die Voraussetzung für den Anspruch auf EL mit einer Alters- oder IV-Rente. Auch eine Hinterlassen­enr­ente, Hilflosen­ent­schädigung für Erwachsene oder Taggelder der IV (mindestens sechs Monate) können zu einem EL-Anspruch führen.

  2. Wohnsitz
    EL erhalten Sie nur, wenn Sie in der Schweiz wohnen und sich hier aufhalten.

    Ausländerinnen und Ausländer müssen zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben, Flücht­linge und Staatenlose fünf Jahre. Für Ange­hörige von Staaten der EU oder der EFTA gelten die­selben Voraus­setzungen wie für Schweizerinnen und Schweizer.

  3. Ungedeckter Lebensbedarf
    Ihre Ausgaben müssen höher sein als Ihr Einkommen. Welche Ausgaben anerkannt und welche Ein­­nahmen ange­rechnet werden, bestimmt das Gesetz.

  4. Vermögensschwelle
    Sie haben nur Anspruch auf EL mit einem Vermögen von weniger als 100'000 Franken (200'000 Franken für Paare, 50'000 Franken für jedes Kind). Der Wert von selbst­bewohnten Liegen­schaften wird bei dieser Vermögens­grenze nicht berücksichtigt. Schulden (z.B. offene Rechnungen, Darlehen) können wie bei der Steuer­erklärung vom Vermögen abgezogen werden.

    Mehr dazu lesen im Abschnitt «Berechnung monatliche EL».

Bei der Berechnung der EL werden Ihre anerkannten Ausgaben mit Ihren anrechenbaren Einnahmen verglichen. Auch Ihr Vermögen wir dabei berücksichtigt. Wenn Ihre Einnahmen die Ausgaben nicht decken, wird die Differenz von den EL ausgeglichen.

anerkannte Ausgaben


bei Personen, die zuhause wohnen

Der Mietzins für die Wohnung einschliesslich Nebenkosten (monatliche Akontozahlung), bis zu einem Höchstbetrag

Ein Pauschalbetrag für den Lebensbedarf

Bei Grundeigentum, die Kosten für den Gebäudeunterhalt und die Hypothekarzinsen


bei Personen, die in einem Heim wohnen

Die Tagestaxe für den Aufenthalt im Alters-, Pflege- oder Invalidenwohnheim

Ein Pauschalbetrag für persönliche Auslagen


bei allen Personen mit Anspruch auf EL

Die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (höchstens die regionale Durchschnittsprämie)

Allfällige Beiträge an Sozialversicherungen (wie z.B. die Beiträge als nichterwerbstätige Person)

Berufsauslagen bis zur Höhe des Bruttoeinkommens

geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

Betreuungskosten für notwendige und familienergänzende Betreuung von Kindern bis 11 Jahre

anrechenbare Einnahmen


bei allen Personen mit Anspruch auf EL

Renten aus dem In- und Ausland

Ihr Erwerbseinkommen zu zwei Drittel nach Abzug eines Freibetrags

80% des Erwerbseinkommens des Ehegatten ohne eigenen EL-Anspruch

Anteil Ihres Vermögens
(1/5 Personen im Heim, 1/10 Person mit AHV-Rente, 1/15 Person mit IV-/Hinterlassenenrente)
...aus Vermögenswerten im In- und Ausland nach Abzug eines Freibetrags
...aus Liegenschaften abzüglich Hypothek/en

Einkünfte und Vermögenswerte, auf die Sie verzichtet haben (beispielsweise Schenkungen) oder die Sie übermässig ausgegeben haben

andere Einkünfte wie Familienzulagen, Alimente und Vermögenserträge


bei Personen, die in einem Heim wohnen

Hilflosenentschädigung

Prüfen Sie gleich selbst mit einer provisorischen EL-Berechnung, ob Sie Anspruch auf EL haben könnten.

EL erhalten Sie nicht automatisch. Dafür müssen Sie sich schriftlich anmelden. Nutzen Sie dafür unsere Formulare.

Erhalten wir Ihren Antrag für EL in den ersten sechs Monaten nach Verfügung der AHV- oder IV-Rente, wird die EL rückwirkend aus­bezahlt. Stellen Sie den EL-Antrag inner­halb von sechs Monaten nach einem Heim­eintritt, sind Sie auch rückwirkend ab Heim­eintritt anspruchsberechtigt.

Bei allen anderen Anträgen berechnen wir Ihre EL ab dem Monat, in dem Sie den Antrag einreichen und die Voraus­setzungen erfüllt sind.

Die Auszahlung von AHV/IV-Leistungen, Ergänzungs­leistungen und Überbrückungs­leistungen für ältere Arbeitslose erfolgt immer am 4. Post­­arbeits­tag des Monats.

Jede Änderung Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse muss der EL-Stelle sofort mitgeteilt werden. Die Meldepflicht gilt für Änderungen sämtlicher Personen, die in Ihrer EL-Berechnung enthalten sind.

Solche Änderungen sind zum Bespiel:

  • Adressänderungen
  • Mietzinsänderungen (auch Angaben über zusätzliche Personen in der gleichen Wohnung)
  • Änderungen der Erwerbstätigkeit (Beginn, Pensums-/Lohnänderung, Ende)
  • Erbschaft oder Schenkung
  • Ein- und Austritte im Spital und Heim
  • Vermögensveränderungen

Stellen Sie fest, dass Ihre EL-Berechnung nicht korrekt ist? Dann melden Sie uns dies umgehend. Wenn Sie Änderungen nicht umgehend melden, kann dies dazu führen,

  • dass die EL nicht rechtzeitig und korrekt ausbezahlt werden.
  • dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen.

Die Meldung können Sie, Ihre gesetzliche Vertretung, eine Drittperson oder Behörde vornehmen. Nutzen Sie dafür unser Formular

Es besteht keine Pflicht zur Rückerstattung von rechtmässig bezogener EL, wenn sich Ihre finanzielle Situation verbessert. In diesem Fall kann jedoch Ihr Anspruch auf EL erlöschen.

Nach Ihrem Ableben müssen die Erben die erhaltenen EL hingegen zurückerstatten, wenn Ihr Nachlass 40'000 Franken überschreitet. Offene Rechnungen per Todes­tag können vom Nachlass abgezogen werden. Kosten, die nach dem Tod ent­standen sind, können nicht als Schulden berück­sichtigt werden.

Bei einem Ehepaar gilt die Rückerstattungspflicht erst zum Zeitpunkt, wenn beide gestorben sind. Dies gilt auch dann, wenn die EL nicht bis zum Tod bezogen wurden.

Die Rückerstattungspflicht betrifft die monat­lichen EL inkl. Prämienvergütung an die Kranken­kasse sowie Krankheits-/Behinderungs­kosten, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod bezogen wurden. Die Rückerstattungs­pflicht gilt seit dem 1. Januar 2021.

Nicht alle Auslagen sind durch die Sozialversicherungen gedeckt. Sind Sie deshalb in einen finanziellen Engpass geraten?

In der Sozialberatung bei Pro Senectute (AHV-Beziehende) oder Pro Infirmis (IV-Beziehende) können Sie gemein­sam mit einer Fach­person Ihre finanzielle Situation klären. Dabei erfahren Sie auch mehr über Unterstützungs­möglichkeiten.

Pro Senectute (sg.prosenectute.ch)
(Wählen Sie danach Ihre zuständig Regionalstelle für die Kontaktaufnahme aus)

Pro Infirmis (www.proinfirmis.ch)

Häufige Fragen